R-031 Aufsichtsverfahren beim Bau und dem Nachrüsten von Kernkraftwerken, 1E klassierte elektrische Ausrüstungen – HSK-R-31/d

Diese Richtlinie gilt für die in die Sicherheitsklasse 1E eingestuften elektrischen Ausrüstungen von Kernkraftwerken. Sie regelt das Aufsichtsverfahren betreffend Auslegung und Qualität dieser Ausrüstungen während Projektierung und Bau, einschliesslich Nachrüstungen, sowie bei einem Systemersatz oder bei Änderungen grösseren Ausmasses an 1E-Ausrüstungen.

Das Vorgehen bei Instandhaltung und Änderungen der elektrischen 1E-klassierten Ausrüstungen nach der Inbetriebnahme des Kernkraftwerkes ist Gegenstand der Richtlinie HSK-R-23 “Revisionen, Prüfungen, Ersatz, Reparaturen und Änderungen in Kernkraftwerken”.

Die vorliegende Richtlinie gilt für Kernkraftwerke. Deren Anwendung auf andere Kernanlagen als Kernkraftwerke wird fallweise geregelt.

Richtlinie HSK R-31 Deutsch (PDF, 0.1 MB)