Geschäftsprüfungskommission des Ständerats bestätigt Unabhängigkeit des ENSI

Die Anwendung der Unabhängigkeitsnormen des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats ENSI ist angemessen. Zu diesem Schluss kommt der Bericht der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle, den die Geschäftsprüfungskommission des Ständerates in Auftrag gegeben hatte. Die Sensibilität in Unabhängigkeitsfragen sei speziell seit dem Reaktorunfall in Fukushima 2011 und der darauf folgenden Thematisierung in der Öffentlichkeit laufend gesteigert worden.

Die parlamentarische Verwaltungskontrolle hat fünf ausgewählte Fälle (Swissmedic, ENSI, RAB, Com-Com und WEKO) untersucht. Dabei hat sich gezeigt, dass die Unabhängigkeit von Aufsichts- und Regulierungsbehörden uneinheitlich und teilweise lückenhaft gesetzlich normiert ist. Zudem nimmt der Bundesrat nach Ansicht der GPK-S seine Einflussmöglichkeit zur Sicherung der Unabhängigkeit durch die Wahl geeigneter Personen in die Leitungsgremien nicht genügend wahr. Die GPK-S fordert daher Massnahmen vom Bundesrat zur Stärkung der Unabhängigkeit der Aufsichts- und Regulierungsbehörden.

Der Bericht der GPK-S kommt beim ENSI zu folgenden Schlüssen:

  • Die funktionale Unabhängigkeit ist in der Praxis grundsätzlich gegeben. Dem Departement wird genügend Sensibilität attestiert, so dass es nicht ins operative Geschäft des ENSI eingreift. Vereinzelt werden Verfügungen vom ENSI vorab mit Beaufsichtigten besprochen. Dies ermöglicht zu informieren und gemeinsam über alternative Lösungsvorschläge zu diskutieren. Das Vorgehen kann einerseits ein zu starker Einfluss der Beaufsichtigten bedeuten, gleichzeitig wird dadurch aber auch ermöglicht, gute Lösungen auf Probleme zu finden. Ohne diese Prozesse in der Praxis untersucht zu haben, kann daher die Anwendung im Rahmen der funktionalen Unabhängigkeit nur bedingt als angemessen beurteilt werden.
  • Im Bereich der institutionellen Unabhängigkeit des ENSI ist die Anwendung der Normen – im Besonderen der Erlass der strategischen Ziele und das Erstellen des Tätigkeitsberichtes – grundsätzlich angemessen.
  • Die personelle Unabhängigkeit wird im Rahmen des ENSI einerseits mit der Wahl des Institutsrates durch den Bundesrat und andererseits mit dem Verhaltenskodex intern sichergestellt. Das Einhalten des Kodex und die Sensibilisierung werden von einer spezifisch beauftragten Person überwacht. Die Wahl der Mitglieder des ENSI-Rates durch den Bundesrat läuft systematisch ab und das Gremium wird mehrheitlich als unabhängig angesehen. Die Anwendung der Normen der personellen Unabhängigkeit kann folglich als angemessen bezeichnet werden.
  • Im Bereich der finanziellen Unabhängigkeit gibt es mit Blick auf die Anwendung der Normen anzumerken, dass Anpassungen der Gebühren und der Mittelfluss von den Beaufsichtigten genau verfolgt werden. Die Anwendung wird als angemessen angesehen.