Bundesrat präzisiert Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rates

Wie der Bundesrat heute Mittwoch mitteilt, hat er die Verordnung über das ENSI angepasst. Dabei wurden die Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rates präzisiert. Mit der beschlossenen Änderung legt der Bundesrat nun genauer als bisher fest, welche Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten und Verbindungen, amtlichen Funktionen und wissenschaftlichen Aktivitäten mit der Mitgliedschaft im ENSI-Rat unvereinbar sind. Die neuen Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit treten per 1. November 2011 in Kraft.

Die Medienmitteilung des Bundesrats im Wortlaut:

Im Hinblick auf die bis Ende dieses Jahres anstehende Neuwahl des ENSI-Rates hat der Bundesrat die Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat angepasst. Gegenstand der Anpassung ist eine Präzisierung der Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rates.

Der ENSI-Rat ist das strategische und interne Aufsichtsorgan des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorates. Er besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern, die alle vier Jahre durch den Bundesrat gewählt werden. Der jetzige ENSI-Rat wurde im November 2007 gewählt und nahm am 1. Januar 2008 – zum Zeitpunkt der Gründung des ENSI – sein Amt auf. Bis Ende dieses Jahres steht die Neuwahl des Gremiums für die Periode 2012-2015 an.

Das ENSI ist eine von der Verwaltung unabhängige Anstalt des Bundes, die ihre Aufsichtstätigkeit selbstständig und ohne Beeinflussung von aussen ausübt. Entsprechend grosses Gewicht legt der Gesetzgeber auf die Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rates. Diese dürfen gemäss ENSI-Gesetz weder eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben noch ein eidgenössisches oder kantonales Amt bekleiden, die geeignet sind, ihre Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.

Im Lichte der Umstände, die zum Rücktritt von Peter Hufschmied als Präsident des ENSI-Rates am 24. Juni 2011 geführt haben, stellte der Bundesrat einen Präzisierungsbedarf auf der Ebene Ausführungsbestimmungen betreffend die Unabhängigkeit fest. Mit der nun beschlossenen Änderung der ENSI-Verordnung legt der Bundesrat genauer als bisher fest, welche Arten von wirtschaftlichen Tätigkeiten und Verbindungen, amtlichen Funktionen und wissenschaftlichen Aktivitäten mit der Mitgliedschaft im ENSI-Rat unvereinbar sind.

Die neuen Ausführungsbestimmungen zur Unabhängigkeit treten per 1. November 2011 in Kraft. Somit ist sichergestellt, dass die Kandidaturen für den neu zu wählenden ENSI-Rat gemäss den neuen, präzisierten Anforderungen auf ihre Unabhängigkeit überprüft werden