Sicherheitsvorkehrungen vor böswilligen Absichten schützen

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI beaufsichtigt die Schweizer Kernanlagen auch hinsichtlich ihres Schutzes gegen unbefugtes Einwirken. Wie in den Bereichen Strahlenschutz, Notfallorganisation und Betriebssicherheit gelten auch hier gesetzliche Vorgaben. Die Kernanlagen auf schweizerischem Boden sind sowohl im Bereich Sicherheit als auch Sicherung sicher.

Die Frage nach der Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke muss auf zwei Ebenen beantwortet werden: Auf der Ebene der Sicherheit, die auf Englisch mit „safety“ übersetzt wird, und auf der Ebene der Sicherung, womit „security“ gemeint ist. Die Sicherheit eines KKW betrifft alle Massnahmen, die dem Schutz von Mensch und Umwelt vor schädlichen Auswirkungen radioaktiver Strahlung dienen: Vermeidung von Betriebsstörungen, Beherrschung von Betriebsstörungen, Beherrschung von Auslegungsstörfällen, Beherrschung auslegungsüberschreitender Störfälle, Linderung der Auswirkungen von Störfällen.

 

Sicherung durch Schutz in die Tiefe

Die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien soll dagegen die Beeinträchtigung der nuklearen Sicherheit durch unbefugte Einwirkungen, die gezielte Freisetzung von radioaktiven Stoffen in die Umwelt und den Diebstahl von Kernmaterialien verhindern.

Hierfür gibt es in allen Schweizer Kernkraftwerken ein spezielles Sicherungsdispositiv. Wie bei der „safety“ beruht das Prinzip der „security“ auf dem Schutz in die Tiefe durch bauliche, technische, organisatorische, personelle und administrative Massnahmen. Technische Massnahmen wie Zutrittskontrollsysteme und Detektionseinrichtungen erkennen den unberechtigten Zutritt und sollen diesen verhindern. Bauliche Vorrichtungen wie Durchfahrschutz, Zäune, Perimeter und Schranken verhindern bzw. verzögern das Eindringen einer Täterschaft. Mit organisatorischen, personellen und administrativen Massnahmen sind Betriebswachen, Polizei und Prozesse gemeint. Mit diesen Elementen wird das Prinzip „Schutz in die Tiefe“ auf der Basis Detektion, Verzögerung und Eingriff erfüllt.

Als Grundlage und Massstab für die Sicherung von Kernanlagen und Kernmaterialien dienen die Gefährdungsannahmen. Indikatoren der Gefährdungsannahmen sind der weltweite Terrorismus, die spezifischen Bedrohungslage der Schweiz, der Stand der Angriffstechnik und das mögliche Täterverhalten. Die Nachrichtendienste informieren die Aufsichtsbehörde regelmässig über die Bedrohungslage.

 

In gesetzlichen Grundlagen festgehalten

Für die Sicherung von Kernanlagen gelten gesetzliche Grundlagen und Empfehlungen der IAEA, die für die Arbeit des ENSI als unabhängige Aufsichtsbehörde die Basis bilden. In der Verordnung des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK über die Gefährdungsannahmen und Sicherungsmassnahmen für Kernanlagen und Kernmaterialien sind die Ziele dieser Sicherungsmassnahmen geregelt:

  • Schutz der Kernanlage vor unbefugter Einwirkung
  • Schutz der Kernmaterialien vor Entwendung und unbefugter Einwirkung
  • Schutz von Mensch und Umwelt vor unzulässiger radiologischer Schädigung, verursacht durch unbefugte Einwirkung

Die für die Einhaltung der Schutzziele notwendigen Sicherungsmassnahmen werden im Artikel 4 der Verordnung konkretisiert. Sie dienen dem Zweck, potenzielle Täter von unerlaubten Handlungen gegen Kernmaterialien oder Kernanlagen abzuhalten. Sie sollen ausserdem den unerlaubten Zutritt zu Sicherungszonen bemerken, anzeigen und verhindern. Nicht zuletzt sollen sie den Materialfluss in und aus den Sicherungszonen kontrollieren und gute Voraussetzungen für den Einsatz der Polizei schaffen, falls die Schutzziele in Gefahr sind.

Dafür müssen Kernkraftwerke auf allen Ebenen fit sein: Das Gebäude muss Vorgaben betreffend Materialien und Konstruktion erfüllen. Die technische Ausrüstung muss Detektions-, Kommunikations- und Zutrittskontrollsysteme beinhalten. Auf organisatorischer und administrativer Ebene müssen zum einen Kontrollen des Personen-, Fahrzeug- und Materialverkehrs sowohl in das Gelände des Kernkraftwerks hinein als auch aus dem Gelände hinaus durchgeführt werden.

Des Weiteren wird die Betriebswache von und mit der Polizei zusammen aus- und weitergebildet sowie beübt. Das Gesetz schreibt laufende Absprachen und Übungen mit den Ordnungsdiensten vor. Weitere, spezifische Angaben zu Gebäude, Technik, Personal und Organisation sind in klassifizierten, dem Informationsschutz unterstehenden Richtlinien festgehalten. Das ENSI ist für diese Richtlinien verantwortlich und hält sie auf dem neusten Stand. Auch wenn Kernmaterial transportiert wird, gelten diese gesetzlichen Bestimmungen.

 

Auch im Bereich Sicherung fit

Die Sektion Sicherung des ENSI beaufsichtigt und überprüft die „security“-Massnahmen anhand expliziter Gesetzesvorlagen.

Eine im Oktober 2005 durch ein Expertenteam der Internationalen Atomenergie-Agentur (IAEA) durchgeführte Überprüfung des Sabotageschutzes der schweizerischen Kernanlagen kam zum Schluss, dass die Aufsichtsbehörde ihre Aufgabe verantwortungsbewusst wahrnimmt und die Umsetzung des Sabotageschutzes in den Kernanlagen angemessen und der Gefährdung entsprechend erfolgt. Ende 2011 hat eine Expertenkommission auch die Schnittstellen zwischen „safety“ und „security“ überprüft. Auch bei dieser Überprüfung wurden dem ENSI gute Praxis ausgesprochen.

Schweizerische Kernkraftwerke sind also in beiden Bereichen, sowohl Sicherheit als auch Sicherung, fit.