Geologische Tiefenlager: Auch Oberflächenanlagen müssen sicher sein

Geologische Tiefenlager brauchen an der Erdoberfläche eine Anlage, in der die Abfälle in Empfang genommen und für die Einlagerung vorbereitet werden, und Erschliessungsbauwerke in Form einer Rampe oder eines Schachts. Diese müssen sicher sein und strengen gesetzlichen Kriterien genügen. Darüber wachen das Eidgenössische Nuklearsicherheits-inspektorat ENSI und das Bundesamt für Umwelt BAFU.

Das ENSI trägt die Gesamtverantwortung für die sicherheitstechnische Beurteilung der geologischen Standortgebiete und Standorte. Das BAFU trägt die Gesamtverantwortung für die Beurteilung der Umweltaspekte.

Im Hinblick auf die Umweltverträglichkeitsprüfung, die in Etappe 3 des Sachplanverfahrens durchgeführt wird, klärt die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle Nagra in Voruntersuchungen ab, welche Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers an den vorgeschlagenen Standorten die Umwelt voraussichtlich belasten können.

Die Tätigkeiten in den Oberflächenanlagen vor der Einlagerung beschränken sich im Wesentlichen auf die Umlagerung von angelieferten radioaktiven Abfällen in Behälter für die Tiefenlagerung. Bei der Betrachtung von potenziellen Störfällen ist festzuhalten, dass die radioaktiven Abfälle in fester oder verfestigter Form vorliegen. Die Abfälle sind gegenüber wässerigen Medien resistent und schwer brennbar. Die Eigenschaften der Abfälle erschweren die Ausbreitung radioaktiver Stoffe bei einem Störfall wesentlich und reduzieren so mögliche Auswirkungen.

 

Gefährdungsannahmen behördlich vorgegeben

Die Nagra muss zeigen, dass die Tätigkeiten in den Oberflächenanlagen keine Gefährdung für Mensch und Umwelt darstellen. Die zu prüfenden Gefährdungsannahmen für Störfälle mit Ursprung innerhalb und ausserhalb der Anlage sind behördlich vorgegeben. Sie umfassen Gefährdungen wie Erdbeben, Überflutung, Flugzeugabsturz, extreme Wetterbedingungen, Blitzschlag, Brand, Fehlhandlungen des Personals, Versagen oder Fehlfunktion von Sicherheitssystemen.

Die Nagra hat die Gefährdungen aus Störfällen, die durch Naturereignisse ausgelöst werden, insbesondere durch Erdbeben, Überflutung und extreme Wetterbedingungen, mit Hilfe einer probabilistischen Gefährdungsanalyse zu ermitteln. Dabei sind historische Daten sowie absehbare Veränderungen der massgebenden Einflussgrössen zu berücksichtigen und zu bewerten.

 

Sicherer Betrieb während Jahrzenten

Die bautechnische Machbarkeit der benötigten Erschliessungsbauwerke eines Tiefenlagers sind gemäss den im Sachplan vorgegebenen Kriterien zu beurteilen. Die untertägigen Erschliessungsbauwerke des Lagers müssen so geplant und gebaut werden, dass der sichere Betrieb des Tiefenlagers über Jahrzehnte gewährleistet ist. Dabei sind in Etappe 2 mögliche Risiken abzuklären.

Diese Risiken beinhalten beispielsweise Brand und Wassereinbruch, aber auch unerwünschte geologische Ereignisse oder Gefährdungsbilder (z.B. Verbruch, Niederbruch). Eine umfassende Erarbeitung und Beschreibung der Gefährdungsbilder und Gefährdungs-Szenarien ist ein zentrales Element der bautechnischen Risikoanalysen. Das ENSI stützt sich bei der Beurteilung von bautechnischen Fragen auf die Expertise der Ingenieurgeologie der ETH Zürich und auf Ingenieurbüros der Privatwirtschaft.

 

Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen schützen

Das Gesetz schreibt vor, dass ober- und unterirdische Gewässer vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen sind und deren nachhaltige Nutzung erhalten bleibt. Für den Schutz der Gewässer müssen die notwendigen Schutzmassnahmen getroffen werden. Wer in den besonders gefährdeten Bereichen sowie in Grundwasserschutzzonen und -arealen Anlagen erstellt, muss die nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen.

Für Untertagebauten und Anlagen, die Deckschichten oder Grundwasserstauer verletzen, ist in den besonders gefährdeten Bereichen eine Bewilligung erforderlich. Die Gesuchsteller müssen nachweisen, dass die Anforderungen zum Schutz der Gewässer erfüllt sind, und die dafür notwendigen Unterlagen (gegebenenfalls hydrogeologische Abklärungen) beibringen. Die zuständige Behörde erteilt nur dann eine Bewilligung, wenn mit Auflagen und Bedingungen ein ausreichender Schutz der Gewässer gewährleistet werden kann.

 

Schutz von Mensch und Umwelt vor radioaktiven Stoffen

Bei der Nutzung der Kernenergie sind Mensch und Umwelt vor Gefährdungen zu schützen. Es muss insbesondere Vorsorge getroffen werden gegen eine unzulässige Freisetzung radioaktiver Stoffe sowie gegen eine unzulässige Bestrahlung von Personen im Normalbetrieb und bei Störfällen. Bei der Auslegung, beim Bau und beim Betrieb der Kernanlagen sind Schutzmassnahmen nach international anerkannten Grundsätzen zu treffen.

Die Rahmenbewilligung für eine Kernanlage kann erteilt werden, wenn der Schutz von Mensch und Umwelt sichergestellt werden kann und keine anderen von der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Gründe, namentlich des Umweltschutzes, des Natur- und Heimatschutzes und der Raumplanung, entgegenstehen.

 

Sicherheitstechnische Bewertung hat Priorität

Die Etappe 2 des Sachplans geologische Tiefenlager dient der Auswahl von mindestens zwei Standorten je für ein Lager für schwach- und mittelaktive Abfälle und ein Lager für hochaktive Abfälle. Dabei hat die sicherheitstechnische Bewertung nach wie vor höchste Priorität.

Die Nagra erarbeitet in Etappe 2 unter Beizug der Standortregionen und abgestimmt auf die bautechnische Machbarkeit Vorschläge zur Anordnung und Ausgestaltung der notwendigen Oberflächenanlagen. Die Standortregionen diskutieren die Vorschläge und äussern sich zu Ausgestaltung, Platzierung und Erschliessung der Oberflächenanlagen. Basierend auf der Zusammenarbeit mit den Standortregionen bezeichnet die Nagra sodann pro Standortregion mindestens einen Standort.