ENSI regelt mit neuer Richtlinie die Stilllegung
Heute hat das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI die Richtlinie zur Stilllegung von Kernanlagen in Kraft gesetzt. Es handelt sich dabei um eine neue Richtlinie, mit der die gesetzlichen Anforderungen konkretisiert werden. Die Richtlinie ENSI-G17 gilt bereits für die Vorbereitung der Stilllegung des Kernkraftwerks Mühleberg.
„Wir sind gerüstet für die Stilllegung des Kernkraftwerks Mühleberg“, sagt Michael Wieser, Leiter des Aufsichtsbereichs Entsorgung beim ENSI. Mit der neuen Richtlinie ENSI-G17 hat die Aufsichtsbehörde die gesetzlichen Anforderungen an die Stilllegung von Kernanlagen in der Schweiz präzisiert und das bestehende Regelwerk des ENSI ergänzt. Sie konkretisiert dessen Anwendung auch nach der definitiven Ausserbetriebnahme einer Anlage.
“Für eine reibungslose Stilllegung ist ein klares Regelwerk sehr wichtig“, betont Michael Wieser. „Im Zentrum steht, dass auch in der letzten Lebensphase einer Kernanlage die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist.“
Die Richtlinie ENSI-G17 regelt die detaillierten Anforderungen an die Stilllegung und an die Gesuchsunterlagen. Sie beruht auf internationalen Vorgaben der Internationalen Atomenergieorganisation der Vereinten Nationen IAEA und der Western European Regulators Association WENRA. Sie wurde vor rund einem Jahr in eine öffentliche Anhörung geschickt. In diesem Rahmen nahm auch die Kommission für Nukleare Sicherheit KNS Stellung. Die Rückmeldungen bildeten eine wichtige Grundlage für die Erarbeitung der nun gültigen Fassung.
Adressaten, die für die Anhörung begrüsst wurden
- Kernkraftwerk Beznau
- Kernkraftwerk Gösgen
- Kernkraftwerk Leibstadt
- Kernkraftwerk Mühleberg
- Universität Basel
- École polytechnique fédérale de Lausanne EPFL
- Zwilag Zwischenlager Würenlingen AG
- Paul Scherrer Institut PSI
- Bundesamt für Energie BFE
- Bundesamt für Gesundheit BAG
- Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit KNS
- Eidgenössische Kommission für Strahlenschutz und Überwachung der Radioaktivität KSR
- Konferenz der kantonalen Energiedirektoren
- Gruppe der schweizerischen Kraftwerksleiter GSKL
- Schweizerische Unfallversicherungsanstalt SUVA
- swissnuclear
Nachbetriebsphase darf Stilllegungsprojekt nicht einschränken
In der neuen Richtlinie wird auch die Phase des Nachbetriebes behandelt. Sie beginnt mit der endgültigen Ausserbetriebnahme und endet mit der rechtskräftigen Stilllegungsverfügung. Alle Tätigkeiten, die im Nachbetrieb vorgenommen werden, müssen mit dem Stilllegungsprojekt vereinbar sein. Sie dürfen die spätere Umsetzung des Stilllegungsprojekts nicht präjudizieren, also weder erschweren noch unmöglich machen.
Wenn die Projektplanung früh an die Hand genommen wird, kann die Stilllegungsverfügung bereits mit der endgültigen Ausserbetriebnahme rechtskräftig werden. In einem solchen Fall können die vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK angeordneten Stilllegungsarbeiten unmittelbar umgesetzt werden und der Nachbetrieb entfällt.