Bundesgericht: Beschwerderecht für Anwohner des Kernkraftwerks Mühleberg
Das Bundesgericht informierte heute über den Entscheid zum Beschwerderecht für Anwohner des Kernkraftwerks Mühleberg. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI hatte zuvor Beschwerde eingereicht.
Die Medienmitteilung des Bundesgerichts im Wortlaut:
Anwohner des Kernkraftwerks (KKW) Mühleberg haben Anspruch auf eine anfechtbare Verfügung zum umstrittenen Einsatz von mobilen Pumpen zur Notkühlung des KKW. Das Bundesgericht hat die Beschwerde des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats (ENSI) abgewiesen und den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts bestätigt.
Das ENSI hatte im März 2011 nach den Geschehnissen im japanischen Kernkraftwerk Fukushima alle schweizerischen KKW aufgefordert, unverzüglich die im Fall eines Erdbebens oder einer Überflutung geplanten Massnahmen zu überprüfen. Die BKW FMB Energie AG (BKW) als Betreiberin des KKW Mühleberg wurde vom ENSI angehalten, den Nachweis für die Beherrschung des 10’000-jährlichen Aare-Hochwassers zu erbringen. Namentlich sei das geplante Vorgehen darzulegen, falls das aus der Aare gespeiste Kühlungssystem wegen Verstopfung oder Schädigung ausfallen sollte. Im Juni 2011 reichte die BKW den geforderten Nachweis ein. Das ENSI kam zum Schluss, dass der von der BKW vorgesehene Einsatz von auf dem Areal gelagerten mobilen Pumpen für die Kühlwasserversorgung des Notstandsystems nicht zu beanstanden sei. Für den längerfristigen Betrieb verlangte das ENSI zusätzliche Nachrüstungen. Zwei Anwohner des KKW Mühleberg forderten vom ENSI anschliessend eine beschwerdefähige Verfügung in Bezug auf den von ihm als zulässig erachteten Einsatz mobiler Pumpen (Verfügung über einen Realakt gemäss Artikel 25a des Verwaltungsverfahrensgesetzes). Das ENSI trat auf das Gesuch nicht ein. Das Bundesverwaltungsgericht gab den beiden Anwohnern im Februar 2013 Recht, worauf das ENSI ans Bundesgericht gelangte.
Die II. öffentlich-rechtliche Abteilung hat die Beschwerde des ENSI in ihrer Beratung vom Freitag abgewiesen. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Betroffenen im konkreten Fall ein schutzwürdiges Interesse am Erlass der fraglichen Verfügung durch das ENSI haben. Laut Gericht stellt ein KKW einen besonderen Gefahrenherd dar und setzt die Anwohner einem erhöhten Risiko aus. Personen, die innerhalb eines Bereichs leben, wo das Gefährdungspotential besonders hoch einzuschätzen ist, haben Anspruch auf Teilnahme am Verfahren betreffend konkreter Schutzmassnahmen. Dieser Anspruch auf Rechtsschutz hat auch dann zu gelten, wenn es wie hier um eine Sicherheitsmassnahme im Rahmen der laufenden Aufsicht durch das ENSI geht. Das Bundesgericht betont, dass die Möglichkeit auf Erlass einer Verfügung der fraglichen Art bei Bagatellen nicht offen steht.