Die Unabhängigkeit des ENSI ist mehrfach gesichert
Aufsichtsbehörden über die nukleare Sicherheit müssen unabhängig sein. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI erfüllt diese Anforderung und stützt sich dabei auf internationale, nationale und interne Vorgaben.
Die Unabhängigkeit der Aufsichtsbehörde ist eine internationale Vorgabe. Die internationale Atomagentur IAEA stellt Anforderungen an die Unabhängigkeit der nuklearen Aufsichtsbehörden. Sie fordert insbesondere die organisatorische Unabhängigkeit und die effektive, unabhängige Aufsichtstätigkeit der Behörde. Für die Schweiz sind die IAEA-Vorgaben durch die Ratifizierung des Übereinkommens über die nukleare Sicherheit verbindlich geworden.
„Wir sind wirtschaftlich und politisch unabhängig. Wir lassen uns in unserer fachlichen Beurteilung nicht beeinflussen. Für uns hat die Sicherheit oberste Priorität“, betont ENSI-Direktor Hans Wanner. Mit der Gründung des ENSI 2009 als Nachfolgeorganisation der Hauptabteilung für die Sicherheit von Kernanlagen HSK ist auch die internationale Forderung nach der organisatorischen Unabhängigkeit erfüllt worden.
Die Unabhängigkeit des ENSI wurde im Rahmen der IRRS-Missionen 2011 und 2015 überprüft. Auch die Geschäftsprüfungskommission des Ständerats hat in einem Bericht im Herbst 2015 die Unabhängigkeit des ENSI bestätigt.
Grundlage der Unabhängigkeit
Internationale Vorgaben
- Sicherstellung der Unabhängigkeit: IAEA GSR-Part 1: Requirement No 4
- Wahrnehmung der Unabhängigkeit: IAEA GSR-Part 1: Requirement No 17
- Sicherstellung der Trennung der Zuständigkeiten: Richtlinie des Rates 2014/87/EURATOM zur Änderung der Richtlinie 2009/71/Euratom über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen: Artikel 5
- Wirksame Trennung der Aufgaben: Art. 8 Übereinkommen über nukleare Sicherheit vom 17. Juni 1994
Nationale Vorgaben
Unabhängigkeit des ENSI-Rates
- Website des ENSI-Rats
- Medienmitteilung des Bundesrates: „Bundesrat präzisiert Anforderungen an die Unabhängigkeit der Mitglieder des ENSI-Rates“
Nationale Vorgaben
- Unabhängigkeit: Art. 4 Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)
- Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit und Halten von Beteiligungen: Art. 4a Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)
- Ausübung eines Amtes: Art. 4b Verordnung über das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSIV)
Die Geschäftsleitungsmitglieder werden vom ENSI-Rat gewählt. Sie dürfen vor ihrer Anstellung beim ENSI nicht direkt bei einer zu beaufsichtigenden Unternehmung gearbeitet haben. Neue Mitarbeitende, die von einer vom ENSI beaufsichtigten Anlage kommen, dürfen während den ersten zwei Jahren der Anstellung beim ENSI keine Anträge, Gutachten, Freigaben und so weiter bearbeiten, die den ehemaligen Arbeitgeber betreffen.
Unabhängigkeit der ENSI-Mitarbeitenden
- Artikel „Das ENSI gibt sich einen Verhaltenskodex“
- Artikel „Das ENSI gibt sich ein neues Leitbild“
- Medienmitteilung des ENSI-Rats: „Externe Abklärung bestätigt Unabhängigkeit des ENSI”
Interne Vorgaben
- ENSI-Verhaltenskodex: ENSI-AN-8143
- Leitbild ENSI: ENSI-AN-8718
- Hauptprozess Human Resources HPB0060 (nicht online verfügbar)
- Subprozess Anstellung SPB0061 (nicht online verfügbar)
Unabhängigkeit der Experten und der Forschung
Internationale Vorgaben
- Unabhängigkeit: IAEA General Safety Guide GSG-4 (Abschnitte 3.2-3.8)
Interne Vorgaben
- Forschungsstrategie des ENSI: ENSI-AN-8398
- Hauptprozess Beschaffung HPB0460 (nicht online verfügbar)