Vorgehen des ENSI bei der Beurteilung von Störfällen infolge von Naturereignissen ist korrekt

Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI richtet sich bei der Störfallbeurteilung von Kernkraftwerken nach den Vorgaben des Gesetzgebers. Das hält das ENSI in seiner Verfügung fest, die von KKW-Kritikern verlangt wurde.
KKW-Kritiker hatten dem ENSI vorgeworfen, es habe im Jahr 2012 die Störfallanalyse des Kernkraftwerks Beznau zur Beherrschung des 10‘000-jährlichen Erdbebens nicht korrekt überprüft. In seiner Verfügung legt das ENSI dar, dass seine Vorgehensweise bei der Beurteilung von Störfällen infolge von extremen Naturereignissen der Gesetzgebung entspricht. Das ENSI verlangt von den Betreibern, dass sie die Beherrschung dieser Störfälle nachweisen und überprüft diese Nachweise. Dabei richtet das ENSI seine Praxis nach dem Kernenergiegesetz, der Kernenergieverordnung, der Gefährdungsannahmenverordnung des UVEK, der Ausserbetriebnahmeverordnung des UVEK und der Strahlenschutzverordnung.

Extreme Naturereignisse wie Erdbeben, gegebenenfalls mit erdbebenbedingtem Hochwasser, die nur einmal alle 10‘000 Jahre zu erwarten sind, sind gemäss der Gefährungsannahmenverordnung der Störfallkategorie 3 zuzuordnen. Diese schreibt mit Hinweis auf den Artikel 94 der Strahlenschutzverordnung vor, dass der Dosiswert für die Bevölkerung in der Umgebung der Kernkraftwerke den gesetzlichen Wert von 100 Millisievert für nicht beruflich strahlenexponierte Personen nicht überschreiten darf. Die Störfallbeurteilung des ENSI richtet sich danach und entspricht somit den Vorgaben in der Gefährdungsmassnahmenverordnung.

Das Vorgehen der Schweiz bei der der Durchführung von Störfallanalysen wurde im Rahmen einer IRRS-Mission der Internationalen Atomenergieagentur IAEA überprüft. Die Experten kamen zum Schluss, dass „der ganze Prozess, wie er vom ENSI angewendet wird, internationaler Praxis entspricht und mit den Richtlinien der IAEA übereinstimmt.“

Störfallkategorien und Dosiswerte

Gemäss Artikel 1 der Gefährdungsannahmenverordnung des UVEK gibt es häufigkeitsabhängige Kategorien, denen gemäss Artikel 94 der Strahlenschutzverordnung konkrete Dosiswerte zugewiesen werden:

  • Störfallkategorie 1: Zu dieser Kategorie gehören Ereignisse, mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-1 und grösser als 10-2 pro Jahr. Für Störfälle der Kategorie 1 liegt der Dosiswert bei 0,3 Millisievert pro Störfall.
  • Störfallkategorie 2: Zu dieser Kategorie gehören Ereignisse mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-2 und grösser als 10-4 pro Jahr. Bei Störfällen der Kategorie 2 beträgt der Dosiswert 1 Millisievert pro Störfall.
  • Störfallkategorie 3: Zu dieser Kategorie gehören Ereignisse mit einer Häufigkeit kleiner gleich 10-4 und grösser als 10-6. Für die sehr seltenen Störfälle der Kategorie 3 gilt der Dosiswert von 100 Millisievert pro Störfall.

Dosiswert-Berechnung berücksichtigt ein ganzes Jahr nach dem Störfall

Gemäss der aktuellen Strahlenschutzverordnung und der Richtlinie ENSI-G14 ist grundsätzlich von einer Expositionszeit (Zeit, die ein Körper der Strahlung ausgesetzt ist) von einem Jahr nach dem Störfall auszugehen. Die Dosisberechnungsmethodik berücksichtigt den Stand vom Wissenschaft und Technik und entspricht internationalen Standards. Die Dosisberechnung in den Nachweisen aus dem Jahre 2012 wurde gemäss den genannten Vorschriften durchgeführt und ist somit korrekt erfolgt.

Die Verfügung des ENSI kann beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.