Öffentliche Anhörung zu neuer WENRA-Guidance zur Nachrüstpflicht

Die Western European Nuclear Regulators Association WENRA hat eine Erläuterung erarbeitet, welche die Kriterien für Sicherheitsverbesserungen an bestehenden kerntechnischen Anlagen in der Europäischen Union darlegt. Die Erläuterung ist bis am 14. April 2017 in einer öffentlichen Anhörung.

Artikel 8a, Absatz 2b der Richtlinie über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen der EU sieht vor, dass «vernünftigerweise durchführbare («reasonably practicable») Sicherheitsverbesserungen für bestehende kerntechnische Anlagen zeitgerecht umgesetzt werden müssen».

Die WENRA hat eine Erläuterung erarbeitet, wie die unbestimmten Begriffe «vernünftigerweise durchführbar» zu verstehen sind. Der Entwurf dieser Erläuterung ist zurzeit in einer öffentlichen Anhörung; bis am 14. April 2017 können alle Interessierten dazu Stellung nehmen.

WENRA-Definition von «Vernünftigerweise durchführbar»

Im Kontext mit den Artikeln 8a und 8b der EU Nuclear Safety Directive empfiehlt die WENRA ihren Mitgliedern, folgende Auslegung von „vernünftigerweise durchführbar“ anzuwenden:

«The concept of reasonable practicability is directly analogous to the ALARA principle applied in radiological protection, but it is broader in that it applies to all aspects of nuclear safety. In many cases adopting modern standards and practices in the nuclear field will be sufficient to show achievement of what is “reasonably practicable”. For existing reactors, where a modern standard or good practice associated with new reactors is not directly applicable, or cannot be fully implemented, alternative safety or risk reduction measures (design and/or operation) to prevent or mitigate radioactive releases should be sought and implemented unless the utility is able to demonstrate that the efforts to implement them are disproportionate to the safety benefit they would confer. The degree of rigour and confidence in the outcome of such a demonstration should take account of nature and scale of the shortfall to modern standards that the measure would have addressed.»

Die Betreiber in der Schweiz sind bereits heute gesetzlich verpflichtet, «die Anlage soweit nachzurüsten, als dies nach der Erfahrung und dem Stand der Nachrüstungstechnik notwendig ist, und darüber hinaus, soweit dies zu einer weiteren Verminderung der Gefährdung beiträgt und angemessen ist.» Ferner finden sich auf Verordnungsebene auch konkrete Risikokriterien für Nachrüstungen. Das Konzept der kontinuierlichen Verbesserung der nuklearen Sicherheit ist damit im Schweizer Regelwerk verankert, wobei «reasonably practicable» als «Angemessenheit» interpretiert wird. Die Frage der Angemessenheit stellt sich in der Schweiz jedoch nur bei Nachrüstungen, die über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen. Andernfalls sind die Nachrüstungen obligatorisch – unabhängig vom damit verbundenen Aufwand.