Das ENSI gibt das Wiederanfahren des Kernkraftwerks Gösgen frei

Kernkraftwerk Gösgen

Das Kernkraftwerk Gösgen kann seinen Betrieb nach der Jahresrevision wieder aufnehmen. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI hat bei seinen Inspektionen und Kontrollen keine Befunde entdeckt, die einen sicheren Betrieb in Frage stellen.

Am 29. Juni 2017 erteilte das ENSI dem Kernkraftwerk Gösgen (KKG) die Freigabe für das Wiederanfahren. Die knapp vierwöchige Jahreshauptrevision startete planmässig am 4. Juni 2017.

Während der Revision nahm der Betreiber diverse Instandhaltungsarbeiten und wiederkehrende Prüfungen vor. Unter anderem führte das KKG an den Stutzenanschweissnähten des unteren Teils des Reaktordruckbehälters Ultraschallprüfungen durch und untersuchte die Plattierung des Reaktordruckbehälters visuell mit speziell dafür qualifizierten Einrichtungen. Das KKG prüfte ausserdem im Rahmen eines integralen Leckratentests, ob der Sicherheitsbehälter, der die nuklearen Komponenten des Primärkreislaufs mit dem Reaktordruckbehälter umschliesst, ausreichend dicht ist.

Plattierung des Reaktordruckbehälters

Die Reaktordruckbehälter der Kernkraftwerke sind innen mit einer mehrere Millimeter dicken Edelstahl-Schicht ausgekleidet. Diese sogenannte Plattierung dient dem Schutz gegen Korrosion.

Integraler Leckratentest

Bei einem integralen Leckratentest wird die Dichtheit des Sicherheitsbehälters (Primärcontainment) geprüft. Dazu wird der Druck innerhalb des Sicherheitsbehälters  erhöht. Anschliessend wird überprüft, ob die festgelegte zulässige Leckrate eingehalten wird. Ein integraler Leckratentest ist sehr aufwändig und wird alle 4 Jahre durchgeführt.

Anlage in einem guten Zustand

Die Erkenntnisse, die aus den Prüfungen gewonnen wurden, weisen auf einen guten Zustand und die uneingeschränkte Funktionstüchtigkeit der verschiedenen Systeme hin.

Das ENSI und die Experten des Schweizerischen Vereins für technische Inspektionen SVTI konnten sich anhand von Prüfungen und Inspektionen davon überzeugen, dass der Betreiber während der Revision seine Verantwortung wahrgenommen hat. Es ergaben sich keine Feststellungen, die gegen ein Wiederanfahren der Anlage sprechen.