Standortsuche für geologische Tiefenlager: Bundesrat startet dritte Etappe mit Jura Ost, Nördlich Lägern und Zürich Nordost
Der Bundesrat hat die zweite Etappe der Standortsuche für geologische Tiefenlager abgeschlossen. Weiter untersucht werden die Standortgebiete Jura Ost (Kanton Aargau), Nördlich Lägern (Kantone Aargau und Zürich) und Zürich Nordost (Kantone Thurgau und Zürich).
Mehr Informationen finden Sie in der Medienmitteilung des BFE vom 22.11.2018:
Die zweite Etappe der Standortsuche für geologische Tiefenlager für radioaktive Abfälle ist abgeschlossen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 21. November 2018 entschieden, dass die drei Standortgebiete Jura Ost (Kanton Aargau), Nördlich Lägern (Kantone Aargau und Zürich) und Zürich Nordost (Kantone Thurgau und Zürich) in der nun folgenden dritten Etappe weiter untersucht werden sollen.
Oberstes Gebot der Standortsuche für geologische Tiefenlager ist die Sicherheit. Von zentraler Bedeutung sind zudem das schrittweise Vorgehen, die Partizipation der Betroffenen und die Transparenz. Das Verfahren und die Kriterien, nach denen Standorte für geologische Tiefenlager für alle Kategorien von radioaktiven Abfällen (schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) sowie hochaktive Abfälle (HAA)) festgelegt werden, sind im Sachplan geologische Tiefenlager festgehalten. Das Standortauswahlverfahren umfasst drei Etappen (siehe Kasten).
Etappe 2
Ziel von Etappe 2, die Ende 2011 startete, war einerseits die Einengung der Standortgebiete auf mindestens zwei pro Lagertyp (SMA-Lager bzw. HAA-Lager), andererseits die Festlegung von Standortarealen für die Oberflächenanlagen.
Dazu wurden die sechs Standortgebiete aus Etappe 1 – Jura Ost, Jura-Südfuss, Nördlich Lägern, Südranden, Wellenberg und Zürich Nordost – sicherheitstechnisch vertieft untersucht, miteinander verglichen und schliesslich die Einengung auf die Standortgebiete Jura Ost, Nördlich Lägern und Zürich Nordost vorgeschlagen. Weiter bezeichnete die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra), basierend auf den Stellungnahmen der Regionalkonferenzen, mindestens ein Oberflächenareal pro Standortregion. Die Vorschläge der Nagra wurden durch das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat (ENSI), die Eidgenössische Kommission für nukleare Sicherheit (KNS), das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) und das Bundesamt für Umwelt (BAFU) überprüft. Die Standortkantone und die Standortregionen haben zum Einengungsvorschlag der Nagra ebenfalls Stellung genommen.
Zu sämtlichen relevanten Berichten und Unterlagen von Etappe 2 wurde eine Vernehmlassung durchgeführt (22. November 2017 bis 9. März 2018). Es gingen rund 1550 Einzel- und Sammelstellungnahmen ein. Davon stammten 431 aus der Schweiz, 1120 aus Deutschland und drei aus Österreich. Im Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zu Etappe 2 werden die Stellungnahmen zusammengefasst und die Argumente gewürdigt.
Auf der Grundlage der Vorschläge der Nagra, den Überprüfungen der Bundesbehörden sowie der Vernehmlassung hat der Bundesrat gestern folgendes entschieden:
- In Etappe 3 des Standortauswahlverfahrens werden für SMA sowie für HAA die geologischen Standortgebiete Jura Ost, Nördlich Lägern, Zürich Nordost vertieft untersucht.
- Die Standortgebiete Jura-Südfuss, Südranden und Wellenberg bleiben Reserveoptionen.
- Die Nagra muss die Vor- und Nachteile eines Kombilagers für SMA und HAA im gleichen Standortgebiet im Vergleich zu Lagern in separaten Standortgebieten prüfen und darlegen.
- Als Standortareale für eine Oberflächenanlage festgelegt (für SMA-, HAA- und Kombi-Lager) werden: JO-3+ (Jura Ost, Gemeinde Villigen), NL-2 und NL-6 (Nördlich Lägern, Gemeinden Weiach bzw. Stadel) sowie ZNO-6b (Zürich Nordost, Gemeinden Marthalen und Rheinau).
- In Etappe 3 schlägt die Nagra Areale für Nebenzugangsanlagen vor. Die Lage der Standortareale, die Verteilung der Bau- und Betriebsaktivitäten zwischen den einzelnen Arealen eines Standortgebiets und die Ausgestaltung der Oberflächeninfrastrukturen sollen so optimiert werden, dass sie die Bedürfnisse der Standortregion berücksichtigen und die Ziele der Raumplanung und des Umweltschutzes bestmöglich erreicht werden können. Dabei kann die Nagra in Zusammenarbeit mit den Regionalkonferenzen auch die Platzierung der Verpackungsanlagen ausserhalb der Standortregion prüfen.
Standortwahl in Etappe 3
Basierend auf den Resultaten der erdwissenschaftlichen Untersuchungen und dem sicherheitstechnischen Vergleich der drei verbleibenden Standortgebiete, wird die Nagra im Verlauf von Etappe 3 bekannt geben, für welchen Standort oder welche Standorte sie Rahmenbewilligungsgesuche ausarbeiten will. Der Vergleich der Standortgebiete muss gemäss den im Sachplan festgelegten sicherheitstechnischen Kriterien und den durch das ENSI präzisierten Anforderungen vorgenommen werden. Der Beteiligung der Betroffenen kommt auch in Etappe 3 ein hoher Stellenwert zu. Die räumliche Ausgestaltung der Standortregionen sowie die Aufgaben und Zusammensetzung der Regionalkonferenzen sind im «Konzept regionale Partizipation in Etappe 3» beschrieben.
Entsorgung der radioaktiven Abfälle in der Schweiz
Das Kernenergiegesetz schreibt vor, dass die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich in der Schweiz und in geologischen Tiefenlagern entsorgt werden müssen. Der vom Bundesrat 2008 genehmigte Konzeptteil zum Sachplan geologische Tiefenlager regelt die Standortsuche. Sie verläuft in drei Etappen. In Etappe 1, die von 2008 bis 2011 dauerte, wurden die geologischen Standortgebiete Jura Ost, Jura-Südfuss, Nördlich Lägern, Südranden, Wellenberg und Zürich Nordost für die geologische Tiefenlagerung durch den Bundesrat als geeignet bezeichnet. In Etappe 2 (2011 bis 2018) untersuchte die Nagra die sechs Standortgebiete. Die Regionalkonferenzen brachten sich mit Stellungnahmen ein, die Standortareale für die Oberflächenanlagen wurden bezeichnet und es wurde eine soziökonomisch-ökologische Wirkungsstudie (SÖW) durchgeführt. In Etappe 3 werden die verbliebenen Standorte vertieft untersucht und miteinander verglichen. Gestützt darauf wird die Nagra Rahmenbewilligungsgesuche für Tiefenlager einreichen. Dies wird voraussichtlich gegen Ende 2024 erfolgen. Nach Prüfung durch die zuständigen Bundesstellen und einer Vernehmlassung kann der Bundesrat die entsprechenden Rahmenbewilligungen erteilen und die Standorte für geologische Tiefenlager festlegen. Er unterbreitet die Rahmenbewilligungsentscheide der Bundesversammlung zur Genehmigung. Der Beschluss über die Genehmigung einer Rahmenbewilligung, mit dem im Zeitraum um 2030 gerechnet wird, untersteht dem fakultativen Referendum. Nach der Rahmenbewilligung werden im Standortgebiet erdwissenschaftliche Untersuchungen unter Tage durchgeführt (Errichtung eines «Felslabors»). Mit Experimenten werden wichtige Erkenntnisse für den Bau des Lagers gewonnen. Danach kann ein Baubewilligungsgesuch und später ein Betriebsbewilligungsgesuch eingereicht werden. Ausgehend von der heutigen Planung wird ein SMA-Lager ab 2050 und ein Lager für HAA-Abfälle ab 2060 in Betrieb gehen können.