Öffentliche Anhörung zur neuen Richtlinie ENSI-G23

Das ENSI legt in einer neuen Richtlinie detaillierte Auslegungsanforderungen an andere Kernanlagen als Kernkraftwerke fest. Die Anhörung zum Entwurf ist öffentlich und dauert bis zum 30. April 2021.

Die neue Richtlinie gilt unter anderem für die Anlagen des Zwischenlagers in Würenlingen.

Während die Auslegungsgrundsätze für in Betrieb stehende Kernkraftwerke (KKW) in der Richtlinie ENSI-G02 und für geologischen Tiefenlager in der Richtlinie ENSI-G03 geregelt sind, gab es für die Auslegung anderer Kernanlagen, etwa für das Hotlabor des Paul Scherrer Instituts PSI, die PSI-Anlagen zur Entsorgung radioaktiver Abfälle und die Anlagen der Zwilag (Zwischenlager Würenlingen AG), bisher keine spezifischen Richtlinien. Für sie waren dieselben Grundsätze wie für in Betrieb stehende KKW anzuwenden. Somit musste im Einzelfall entschieden werden, inwiefern diese Grundsätze für die Besonderheiten und das Gefährdungspotenzial anderer Anlagen angemessen sind.

Warum ist für andere Kernanlagen eine gesonderte Richtlinie notwendig?


Im Rahmen der Aufsicht hat sich gezeigt, dass die Anforderungen an die bestehenden Kernkraftwerke (KKW) nur bedingt auf andere Kernanlagen übertragbar sind. Bei einem KKW muss die Wärmeabfuhr aus dem Reaktor und den Brennelementbecken über eine Reihe Betriebs- und Sicherheitssystemen aktiv erfolgen. Nur so können sowohl im Betrieb als auch im Störfall die Reaktivität unter Kontrolle gehalten, die Kernmaterialien und die radioaktiven Abfälle gekühlt und die radioaktiven Stoffe eingeschlossen werden.

Die hier als «andere Kernanlagen» bezeichneten Anlagen unterscheiden sich von KKW im Wesentlichen dadurch, dass sie keine zusätzlichen Sicherheitssysteme benötigen, damit die Wärmeabfuhr – auch bei einem Störfall – sichergestellt ist.

Beispielsweise werden in Entsorgungsanlagen abgebrannte Brennelemente in Behältern gelagert, die auch bei Unfällen eine so dichte Umschliessung gewährleisten, dass keine weiteren Schutzmassnahmen notwendig sind. Hierbei handelt es sich um eine passive Vorsorgemassnahme – «passiv», weil der Schutz von Mensch und Umwelt bereits ohne zusätzliche Sicherheitssysteme gegeben ist. Die Auslegung muss damit nicht jener von KKW entsprechen.

Die neue Richtlinie ENSI-G23 trägt den Besonderheiten anderer Kernanlagen nun detailliert Rechnung. Mit ihr werden die Auslegungsgrundsätze, die bereits in bestehenden Richtlinien festgelegt sind, sowohl für neue als auch für in Betrieb stehende andere Kernanlagen präzisiert.

Die Anhörung zum Entwurf der Richtlinie ENSI-G23 «Auslegungsanforderungen an andere Kernanlagen als Kernkraftwerke» ist öffentlich und dauert bis zum 30. April 2021.



Aufgrund der neuen Richtlinie ENSI-G23 sind sogenannte Fremdänderungen der Richtlinie ENSI-G13 «Messmittel für ionisierende Strahlung» und der Richtlinie ENSI-B17 «Betrieb von Zwischenlagern für radioaktive Abfälle» vorgesehen. Die Anhörung zu diesen Fremdänderungen dauert ebenfalls bis zum 30. April 2021. Gegenstand der Anhörung sind lediglich die Änderungen, die aufgrund der neuen Richtlinie ENSI-G23 nötig sind.