Bundesverwaltungsgericht bestätigt: Verfügung des ENSI zur Verbesserung des radiologischen Arbeitsschutzes im KKW Mühleberg ist rechtens

Das Bundesverwaltungsgericht weist eine Beschwerde der BKW Energie AG ab: Das ENSI hat Ende 2022 im KKW Mühleberg die Nachrüstung einer Nassdekontaminationszelle nach dem Stand der Technik gefordert. Die entsprechende Verfügung des ENSI war von der BKW beim Bundesverwaltungsgericht angefochten worden.

Mit dem Urteil vom 9. August 2024 hat das Bundesverwaltungsgericht die Forderungen des ENSI zur Verbesserung des Strahlenschutzes während der Stilllegung bestätigt.

Die Forderungen des ENSI betrafen eine Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude des KKW Mühleberg. Bei der Anlage handelt es sich um eine Box zur Behandlung radioaktiv verunreinigter Metalloberflächen. Die Dekontamination des Materials erfolgt mit einem handbedienten Wasserhochdruckstrahl. Bei diesem Verfahren entstehen luftgetragene radioaktive Stoffe, die abgesaugt und gefiltert werden müssen, damit das Personal vor einer Strahlenexposition geschützt ist.

Der Stand der Technik für solche Nassdekontaminationsanlagen richtet sich unter anderem nach den Vorgaben in der Verordnung des EDI über den Umgang mit radioaktivem Material (UraM). So wird in Art. 16 Abs. 1 UraM vorgeschrieben, dass die Abluft einer Anlage nicht in die Raumluft strömen darf. Ein Filterdurchbruch würde sonst das Personal unmittelbar einer radiologischen Gefahr aussetzen. Ausserdem ist erforderlich, dass die Anlage mit Sicherheitsschaltern nachgerüstet wird, sodass der Betrieb technisch verhindert wird, sobald die Tür oder das Dach nicht geschlossen sind oder die Abluftanlage nicht eingeschaltet ist.

Dekontamination bei Rückbauarbeiten

Beim Rückbau müssen Anlagenteile dekontaminiert werden, das heisst, die radioaktive Verunreinigung des Materials muss entfernt werden. Unter anderem kann mittels Dekontamination der Anteil radioaktiver Abfälle, der speziell entsorgt werden muss, reduziert werden.

Nassdekontaminationseinrichtungen im KKW Mühleberg

Für die Dekontamination von Materialien stehen im KKW Mühleberg unter anderem sogenannte Nassdekontaminationsanlagen zur Verfügung, in denen die Dekontamination mit einem Hochdruck-Wasserstrahl erfolgt. Im KKW Mühleberg gibt es eine solche Anlage im Aufbereitungsgebäude und eine im Maschinenhaus.

Die Anlage im Maschinenhaus wurde während der Stilllegungsphase 1 neu installiert und erfüllt den Stand der Technik. Die Anlage im Aufbereitungsgebäude ist bereits während des Leistungsbetriebs des KKW Mühleberg installiert worden. Der in der Stilllegung angepasste Betrieb der Nassdekontaminationsanlage im Aufbereitungsgebäude erfüllt nach Auffassung des ENSI nicht alle Anforderungen der Strahlenschutzgesetzgebung. So wird aus Sicht des ENSI ein Grundsatz nicht eingehalten: Dieser besagt, dass zur Begrenzung der Strahlenexposition alle Massnahmen ergriffen werden müssen, die nach der Erfahrung und dem Stand von Wissenschaft und Technik geboten sind (Art. 9 StSG). Daher hat das ENSI Forderungen zur Nachrüstung gestellt.

Mit dem nun vorliegenden Urteil bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Aufsichtspraxis des ENSI. Insbesondere wird mit dem Urteil bestätigt, dass der radiologische Arbeitsschutz Bestandteil der nuklearen Sicherheit ist und diesbezüglich auch im Rahmen der Stilllegung kernenergierechtliche Anforderungen einzuhalten sind.

Das Urteil ist aufgrund der laufenden Beschwerdefrist noch nicht rechtskräftig.