Entsorgungsnachweis

Zu Beginn der friedlichen Nutzung der Kernenergie in der Schweiz stand die Realisierung der zur Entsorgung der radioaktiven Abfälle benötigten geologischen Tiefenlager noch in ferner Zukunft. Der Gesetzgeber wollte sich aber frühzeitig vergewissern, dass eine spätere Entsorgung der schweizerischen Abfälle möglich sein wird.

So legte er im Bundesbeschluss zum Atomgesetz vom 6. Oktober 1978 eine entsprechende Voraussetzung für die Erteilung der Rahmenbewilligung für ein neues Kernkraftwerk fest: Die dauernde und sichere Entsorgung und Endlagerung der aus der Anlage stammenden radioaktiven Abfälle muss gewährleistet sein.

Mit dem Entsorgungsnachweis muss also im Sinne einer Machbarkeitsstudie aufgezeigt werden, dass eine sichere geologische Tiefenlagerung der radioaktiven Abfälle in der Schweiz möglich ist. Es handelt sich dabei aber nicht bereits um ein Projekt, das an einem konkreten Standort effektiv auszuführen wäre. Der Nachweis ist grundsätzlicher Art und muss sich auf erdwissenschaftliche Daten abstützen, die aus Sondierungen gewonnen werden.

Für schwach- und mittelaktive Abfälle hat die Nagra 1985 einen Entsorgungsnachweis am Standort „Oberbauenstock“ eingereicht. Der Bundesrat hat diesen Entsorgungsnachweis 1988 als erbracht angesehen. Für die hochaktiven Abfälle wurde von der Nagra zeitgleich ein Entsorgungsnachweis im Kristallin der Nordschweiz eingereicht. Dieser wurde vom Bundesrat jedoch abgelehnt (nicht genügender Standortnachweis) und die Nagra aufgefordert, ihre Erkundungen auf Sedimentgesteine auszuweiten.

2002 wurde daher von der Nagra ein Entsorgungsnachweis für ein geologisches Tiefenlager im Opalinuston des Zürcher Weinlandes eingereicht. Der Bundesrat hat den eingereichten Entsorgungsnachweis der Nagra aufgrund von Gutachten der HSK sowie Stellungnahmen von Kommissionen und Experten genehmigt. Damit bestätigte der Bundesrat, dass die Entsorgung aller radioaktiven Abfälle in der Schweiz prinzipiell möglich ist.