Was passiert in Etappe 3?

(Gemäss Sachplan geologische Tiefenlager, Konzeptteil S. 49-51)

Vertiefte Untersuchung der Standorte

 

Schematische Übersicht der Etappe 3

Ergänzen der geologischen Kenntnisse Bevor ein Standort für die Einreichung eines Rahmenbewilligungsgesuchs gewählt wird, müssen die geologischen Kenntnisse über die am Ende von Etappe 2 gewählten Standorte von den Entsorgungspflichtigen auf einen Stand gebracht werden, der einen Vergleich aus sicherheitstechnischer Sicht aufgrund verifizierter standortbezogener Daten ermöglicht (Anhang IV (Konzeptteil Sachplan)).

Vertiefte ökonomische Untersuchungen Das BFE lässt in Zusammenarbeit mit der Standortregion vertiefte volkswirtschaftliche Studien erstellen. Dabei werden insbesondere eine Bevölkerungsumfrage durchgeführt und die Daten-, Informations- und Entscheidungsbasis so verbessert, dass im Hinblick auf die Realisierung eines geologischen Tiefenlagers ein Monitoring der sozioökonomischen und ökologischen Auswirkungen eingeführt werden kann.

Die Standortregion schlägt Massnahmen und Projekte zur Umsetzung der regionalen Entwicklungsstrategie vor und erarbeitet die Grundlagen für allfällige Kompensationsmassnahmen. Weitere Aufgaben der Standortregion betreffen Fragen des Wissenserhalts sowie den Informationsaustausch mit der Bevölkerung.

Allfällige Abgeltungen werden vom Standortkanton und der Standortregion zusammen mit den Entsorgungspflichtigen in Etappe 3 geregelt.

Standortwahl und Vorbereitung Rahmenbewilligungsgesuch

Die erforderlichen Unterlagen für ein Rahmenbewilligungsgesuch sind in Artikel 23 KEV und Artikel 62 KEV aufgelistet. Sie umfassen insbesondere einen Sicherheits- und Sicherungsbericht, einen Umweltverträglichkeitsbericht, einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung sowie einen Bericht zur Begründung der Standortwahl. In der Rahmenbewilligung festgelegt werden der Bewilligungsinhaber, der Standort, der Zweck der Anlage, die Grundzüge des Projektes und die maximal zulässige Strahlenexposition für Personen in der Umgebung der Anlage.

Als Grundzüge des Projektes gelten die ungefähre Grösse und Lage der wichtigsten Bauten (ober- und unterirdisch) sowie die Kategorien des Lagergutes und die maximale Lagerkapazität. In der Rahmenbewilligung werden zudem ein vorläufiger Schutzbereich sowie die Kriterien festgelegt, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird. Als Teil des Rahmenbewilligungsgesuchs müssen die Entsorgungspflichtigen einen Bericht über die Auswirkungen der Anlage auf die Umwelt 1. Stufe sowie über die Abstimmung mit der Raumplanung erstellen.

Die Entsorgungspflichtigen reichen das Rahmenbewilligungsgesuch beim BFE ein und beantragen die Festsetzung des gewählten Standorts im Sachplan.

Behördliche Überprüfung

Das Rahmenbewilligungsgesuch wird zusammen mit dem Antrag auf Festsetzung des Standorts im Sachplan von den zuständigen Fachstellen des Bundes geprüft. Es wird insbesondere festgestellt, ob die Auslegungsgrundsätze gemäss Artikel 11 Absatz 2 KEV sowie die Anforderungen in Artikel 64 bis 69 KEV eingehalten werden. Die Kriterien, anhand welcher die Langzeitsicherheit eines geologischen Tiefenlagers bewertet wird, sind in der Richtlinie ENSI-G03 festgehalten und im Anhang I (Konzeptteil Sachplan) erläutert.

Anhörung, Bereinigung und Bundesratsentscheid

Das BFE nimmt basierend auf der behördlichen Überprüfung sowie der Stellungnahmen des Ausschusses der Kantone und der Standortregionen eine Gesamtbeurteilung der Vorschläge vor und aktualisiert das Objektblatt. Das ARE koordiniert mit dem Standortkanton allenfalls notwendige Richtplananpassungen.

Die Durchführung der Anhörung gemäss RPG und des Rahmenbewilligungsverfahrens gemäss KEG wird vom BFE in Zusammenarbeit mit den Kantonen geplant und koordiniert.

Das BFE stellt die Unterlagen zum Rahmenbewilligungsgesuch, die Entwürfe von Ergebnisbericht und aktualisiertem Objektblatt sowie weitere relevante Unterlagen den Kantonen, betroffenen Bundesstellen und Nachbarstaaten sowie interessierten nationalen Organisationen zur Stellungnahme zu. Die Kantone resp. die zuständigen kantonalen Fachämter laden die regionalen und kommunalen Stellen sowie die Bevölkerung zur Mitwirkung ein.

Nach der Anhörung werden Ergebnisbericht und Objektblatt aktualisiert und den Kantonen für eine letzte Stellungnahme unterbreitet. Die Kantone können ein Bereinigungsverfahren verlangen, bevor Ergebnisbericht und Objektblatt dem Bundesrat zur Genehmigung unterbreitet werden.

Das Verfahren für die Erteilung der Rahmenbewilligung, insbesondere die Mitwirkung des Standortkantons und der in unmittelbarer Nähe liegenden Nachbarkantone und Nachbarländer, sowie die Erhebung von Einwendungen und Einsprachen, wird gemäss Artikel 42 bis 48 KEG durchgeführt.

Die Rahmenbewilligung, der Ergebnisbericht und das aktualisierte Objektblatt der Etappe 3 werden dem Bundesrat gleichzeitig zur Genehmigung unterbreitet. Der Entscheid des Bundesrates kann nicht gerichtlich angefochten werden. Die Rahmenbewilligung muss von der Bundesversammlung genehmigt werden. Der Beschluss der Bundesversammlung untersteht dem fakultativen Referendum.