KKW Gösgen wegen Leckage im nichtnuklearen Teil abgefahren
Das Kernkraftwerk Gösgen ist zur Reparatur einer Leckage im nichtnuklearen Bereich der Anlage abgefahren worden. Der Schutz von Mensch und Umwelt war jederzeit gewährleistet.
Das Kernkraftwerk Gösgen ist zur Reparatur einer Leckage im nichtnuklearen Bereich der Anlage abgefahren worden. Der Schutz von Mensch und Umwelt war jederzeit gewährleistet.
Am 11. Juli 2018 führte die Schichtmannschaft eine periodische Reaktorschutzprüfung durch. Dabei kam es um 13:54 Uhr zu einer Fehlbedienung. Die Anlage reagierte auslegungsgemäss auf diese Fehlbedienung.
Bei einem Test von Brandschutzklappen im Schaltanlagengebäude am 15. Dezember 2016 erreichten nicht alle Klappen exakt die vorgesehene Endstellung.
Während der Jahresrevision 2016 wurde die Spannungsversorgung einer Notstromschiene ab dem Normalnetz unterbrochen. Auslegungsgemäss startete der zugehörige Notstanddiesel. Zur zukünftigen Verhinderung vergleichbarer Vorkommnisse werden Prüftasten gegen Fehlbedienung gesichert.
Am 30. Juni 2016 überprüfte ein Mitarbeiter des Fachbereichs Messtechnik in der ersten Wasserfassung des KKG am Oberwasserkanal zum Wasserkraftwerk Gösgen zwei Niveaumessungen. Dabei wurde an einem Messumformer, der die Niveaumessung in ein elektronisches Signal umwandelt, ein Wackelkontakt festgestellt.
Zum Zeitpunkt der Fehlbedienung befand sich das KKG im ungestörten Volllastbetrieb. Der automatische Start des Notstromdiesels war auslegungsgemäss und verlief korrekt.
Als Folgemassnahmen sieht der Betreiber vor, die Abläufe am 13. Juli 2015 in Detail zu überprüfen, um das Verbesserungspotenzial unter anderem in Bezug auf Kommunikation und Schulung zu identifizieren und die notwendigen Anpassungen umzusetzen.
Die digital erfassten Stabstellungsanzeigen waren jederzeit korrekt. Die Störung betraf die analogen Stabstellungssignale einiger Steuerstäbe. Ein Kriterium zur automatischen Absenkung der Reaktorleistung wurde nicht erreicht. Die sicherheitstechnische Bedeutung des Vorkommnisses ist deshalb als gering einzustufen.
Der Betrieb der Anlage wurde nicht beeinträchtigt. Das Vorkommnis hatte keine negativen Auswirkungen auf die Anlagensicherheit und führte zu keiner Erhöhung des Anlagenrisikos.