ENSI-B04 Erläuterungsbericht

Die vorliegende Richtlinie legt das behördliche Aufsichtsverfahren für das Entfernen von Materialien aus kontrollierten Zonen sowie für die Auszonung von Bereichen aus kontrollierten Zonen dar. Die Richtlinie gibt auch an, wie der Bewilligungsinhaber bei den Freimessungen vorzugehen hat. Damit soll sichergestellt werden, dass die freigemessenen Materialien und Bereiche die entsprechenden gesetzlichen Bedingungen erfüllen. Ausserdem wird im Bereich des internationalen Warenflusses den national unterschiedlich geregelten Freimesskriterien für Materialien Rechnung getragen.

Die Abgaben über Abluft und Abwasser, welche über kontrollierte Abgabepfade erfolgen, werden in der jeweiligen Betriebsbewilligung und in den Abgabereglementen der Kernanlagen geregelt und sind nicht Gegenstand dieser Richtlinie.

Ausgenommen sind auch Tätigkeiten in Zusammenhang mit Transporten, welche unter den Geltungsbereich der Transportvorschriften (Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material, Safety Requirements, IAEA Safety Standards Series No. TS-R-1) fallen. Die vorliegende Richtlinie gilt für die Kernanlagen im Aufsichtsbereich des ENSI. Sie gilt zudem für einzelne Betriebe im Aufsichtsbereich der Suva oder des BAG, wenn sie in der Bewilligung als anwendbar erklärt wird.

Dieser Erläuterungsbericht wurde am 30.11.2018 ersetzt.

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Befreiung von Kontroll- und Überwachungsbereichen sowie Materialien von der Bewilligungspflicht und Aufsicht

ENSI-B04/d Die bisherige Richtlinie ENSI-B04 zur Freimessung von Materialien und Bereichen aus kontrollierten Zonen wird durch diese Neuausgabe abgelöst. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI gibt auch die neue Richtlinie in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) heraus. Die Neuausgabe der Richtlinie ENSI-B04 trägt den Titel „Befreiung von Kontroll- und Überwachungsbereichen […]

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