ENSI-B13 Erläuterungsbericht

Die Richtlinie präzisiert die Anforderungen zur Anerkennung der Ausbildungen und zur Fortbildung im Strahlenschutz in Kernanlagen gemäss Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung.

In der vorliegenden Richtlinie wird zwischen folgenden Anerkennungen unterschieden:

  1. Anerkennungen von Ausbildungskursen, welche von Ausbildungsinstitutionen beantragt und vom ENSI verfügt werden;
  2. Anerkennungen von individuell erfolgreich absolvierten Ausbildungen in vom ENSI anerkannten Ausbildungskursen, welche durch Zertifikate der Ausbildungsinstitutionen belegt werden;
  3. Anerkennungen der individuellen Ausbildung von Strahlenschutz-Sachverständigen, die vom ENSI verfügt werden;
  4. Anerkennungen von individuell, in nicht vom ENSI anerkannten Ausbildungskursen, erfolgreich absolvierten Ausbildungen, welche von einzelnen Personen beantragt und vom ENSI verfügt werden.

Zusätzlich werden in dieser Richtlinie Anforderungen an Ausbildungen im Strahlenschutz beschrieben, die für Routinetätigkeiten in Kernanlagen vorausgesetzt werden und nicht einer Anerkennung durch das ENSI unterliegen. Von temporär eingesetztem Strahlenschutz-Fremdpersonal wird gemäss Art. 16 StSV ebenfalls eine anerkannte Ausbildung gefordert, wenn sie mit  Strahlenschutzaufgaben beauftragt sind. In dieser Richtlinie werden Voraussetzungen festgelegt, unter denen die Strahlenschutzausbildung von Strahlenschutz-Fremdpersonal dieser Bestimmung genügt.

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Ausbildung und Fortbildung des Strahlenschutzpersonals

ENSI-B13/d Die Richtlinie präzisiert die Anforderungen zur Anerkennung der Ausbildungen und zur Fortbildung im Strahlenschutz in Kernanlagen gemäss Strahlenschutz-Ausbildungsverordnung. In der vorliegenden Richtlinie wird zwischen folgenden Anerkennungen unterschieden: Anerkennungen von Ausbildungskursen, welche von Ausbildungsinstitutionen beantragt und vom ENSI verfügt werden; Anerkennungen von individuell erfolgreich absolvierten Ausbildungen in vom ENSI anerkannten Ausbildungskursen, welche durch Zertifikate der […]

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