Sicherheit der Bauwerke für Kernanlagen, Prüfverfahren des Bundes für die Bauausführung

HSK-R-08/d

Die Richtlinien der schweizerischen Sicherheitsbehörden legen dar, wie diese ihre gesetzlichen Aufträge konkretisieren wollen. Den Projektanten und Betreibern von Kernanlagen soll damit aufgezeigt werden, nach welchen Kriterien die zuständigen Behörden die Gesuche beurteilen und die Aufsicht durchführen.

Im Auftrag des Bundesrates ist die Hauptabteilung für die Sicherheit der Kernanlagen (HSK) des Bundesamtes für Energiewirtschaft (BEW) zuständig für die Aufsicht über den bewilligten Bau von Atomanlagen, insbesondere von  Kernkraftwerken. Sie stützt sich bei der Durchführung dieser Aufsicht insbesondere auf die Artikel 8, Abs. 2, bzw. 39, Abs. 1 des Bundesgesetzes über die friedliche Verwendung der Atomenergie und den Strahlenschutz (vom 23. Dezember 1959), sowie auf die Verordnung über die Berechnung, die Ausführung und den Unterhalt der der Aufsicht des Bundes unterstellten Bauten (Baunormen-Verordnung vom 21. August 1962). Die HSK wiederum überträgt den Auftrag zur Überprüfung der baulichen Sicherheit solcher Anlagen unabhängigen Beauftragten und Experten.

Im folgenden geht es darum, das verfolgte Prüfverfahren im Interesse der Sicherheit und eines möglichst unbehinderten Bauablaufes klar darzulegen. Dabei sollen die grundsätzlichen und allgemein gültigen Bestimmungen im anschliessenden Bericht  beschrieben und die objektspezifischen Ergänzungen in einem Anhang dazu aufgenommen werden.

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ENSI-Glossar

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