Technisches Forum Sicherheit

Frage 21: Abstand zu zukünftigen Nutzungspotentialen

Welche Sicherheitsabstände sind zwischen einem Tiefenlager und aktuellen beziehungsweise zukünftigen „Untergrund-Nutzungen“ vorzusehen und welche Einschränkungen für die Anordnung der Lagerzugänge ergeben sich daraus? Wie gross sind die Abstände bei:

  1. Gesteinsabbau
  2. Nutzung von Thermalwasser
  3. Erdwärmebohrungen
  4. Förderung von Erdgas, Erdöl oder Kohle/Kohle-Vergasung
  5. Einlagerung von CO2
Thema , Bereich
Eingegangen am 18. Juni 2009 Fragende Instanz Ausschuss der Kantone
Status beantwortet
Beantwortet am 26. August 2010 Beantwortet von ,

Beantwortet von ENSI

Artikel 40 des Kernenergiegesetzes schreibt zum Schutz des geologischen Tiefenlagers die Einrichtung eines Schutzbereichs vor. Der Schutzbereich ist der Raum im Untergrund, in dem Eingriffe die Sicherheit des Lagers beeinträchtigen könnten. Der Bundesrat legt die Kriterien für den Schutzbereich fest.

Der Schutzbereich eines geologischen Tiefenlagers ist auf der Grundlage des zur Bewilligung des Projekts vorgelegten Berichts zur Langzeitsicherheit festzulegen. Er umfasst alle Teile des Tiefenlagers, inklusive der Zugänge; die Gesteinsbereiche, die den hydraulischen Einschluss des Tiefenlagers bewirken; die Gesteinsbereiche, die einen wesentlichen Beitrag zur Rückhaltung der Radionuklide liefern, die im Laufe der Zeit aus dem Lager freigesetzt werden könnten.

Wer Tiefbohrungen, Stollenbauten, Sprengungen und andere Vorhaben (z.B. Gesteinsabbau oder Förderung von Kohlenwasserstoffen), die durch einen Schutzbereich berührt werden, durchführen will, braucht eine Bewilligung des Departments (KEV, Art 70.4). Voraussetzung für die Erteilung einer solchen Bewilligung ist, dass die langfristige Sicherheit des geologischen Tiefenlagers nicht beeinträchtigt wird.

Was die Nutzung von Thermalquellen betrifft, haben die Entsorgungspflichtigen mit einer standortspezifischen Sicherheitsanalyse aufzuzeigen, welche Abstände eines Tiefenlagers und seiner Zugangsbauwerke zum Einzugsgebiet von Thermalquellen notwendig sind, um deren Nutzung nicht zu beeinträchtigen.

Hinsichtlich des Schutzes des Grundwassers müssen die Entsorgungspflichtigen aufzeigen, dass die behördlichen Vorschriften während des Baus, Betriebs und Verschluss des Tiefenlagers eingehalten werden. Zudem weist das ENSI darauf hin, dass die Richtlinie ENSI-G03 fordert, die radiologischen Auswirkungen durch das geologische Tiefenlager und seine Oberflächenanlagen so weit zu reduzieren, wie dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist.

Die in der Richtlinie geforderte Umweltüberwachung eines geologischen Tiefenlagers ist Teil des Grundwasserschutzes. Sie muss so früh vor Inangriffnahme der Untertagebauten aufgenommen werden, damit für die Beweissicherung genügend aussagekräftige Daten zur Verfügung stehen und muss bis zur Entlassung des geologischen Tiefenlagers aus der Kernenergiegesetzgebung fortgeführt werden. Sie umfasst die Überwachung der Radioaktivität von Quell- und Grundwasser, Böden, Gewässern und Atmosphäre im Einflussgebiet eines geologischen Tiefenlagers. Gleichzeitig sind die Schüttung und die chemische Zusammensetzung der Quellwässer zu Beweissicherungszwecken zu untersuchen.

In den Etappen 2 und 3 des Sachplan geologische Tiefenlager werden die Standorte der Oberflächenflächenanlagen und der Zugangsbauwerke zum Tiefenlager konkretisiert. Das ENSI prüft jeweils die radiologische Sicherheit eines Tiefenlagers und weist gemäss des sicherheitstechnischen Kriteriums 2.4 des Sachplans auf Nutzungskonflikte hin.

In Etappe 2 nimmt das Bundesamt für Raumentwicklung ARE in Zusammenarbeit mit den Standortkantonen eine raumplanerische Beurteilung der Standorte vor. Als Ausgangspunkt der Beurteilung dient die Erfassung von räumlichen Aspekten durch die Darstellung der Sachbereiche in einem Raumnutzungskataster. Dabei soll eine möglichst umfassende Beurteilung erreicht werden, die es erlaubt, denkbare Konflikte bezüglich Raumbedarf, Nutzung, Siedlungsentwicklung und Ressourcenverbrauch sowie die Koordination mit bestehenden Sachplänen, kantonalen Richtplänen und Nutzungsplänen aufzuzeigen.

Im Hinblick auf die UVP 1. Stufe, die in Etappe 3 durchgeführt wird, klären die Entsorgungspflichtigen gemäss Artikel 8 UVPV in Voruntersuchungen ab, welche Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers an den vorgeschlagenen Standorten die Umwelt voraussichtlich belasten können und erarbeiten ein Pflichtenheft.

Die erforderlichen Unterlagen für ein Rahmenbewilligungsgesuch sind in Artikel 23 KEV und Artikel 62 KEV aufgelistet. Sie umfassen insbesondere einen Sicherheits- und Sicherungsbericht, einen Umweltverträglichkeitsbericht, einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung sowie einen Bericht zur Begründung der Standortwahl.

Die Frage wird in den kommenden Etappen des Sachplans deshalb weiterhin bearbeitet werden.

Beantwortet von KNS

Die Klärung der Nutzungskonflikte ist vor allem bei den Standortgebieten für das HAA-Lager von grosser Wichtigkeit. Im Vordergrund stehen dabei tief liegende Ressourcen und die Nutzung der Geothermie. Die Frage der Abstände kann nicht generell beantwortet werden. Eine gesetzliche Regelung für die Untergrundnutzung und für die Sicherung von Nutzungszonen ist Voraussetzung, um solche Konflikte in der Zukunft vermeiden beziehungsweise zweckmässig regeln zu können. Auch bei der Markierung der Tiefenlager muss diesen Aspekten angemessene Aufmerksamkeit geschenkt werden; sie sollte deshalb frühzeitig durchdacht werden. Die Markierung bezweckt ein Lager so zu kennzeichnen, dass künftige Generationen vor den Gefahren gewarnt werden. International steht die Forschung zur Markierung noch am Anfang. Das Bundesamt für Energie hat im Rahmen seines Forschungsprogramms im Sommer 2010 eine Studie publiziert.