a)
Das Auswahlverfahren hat gemäss den im Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager festgelegten sicherheitstechnischen Kriterien und aufgezeigten Schritten zu erfolgen. Das ENSI prüft in seinem Gutachten, ob diese Vorgaben von der Nagra umgesetzt wurden.
b)
Gemäss den Vorgaben im Konzeptteil SGT erarbeiten die Entsorgungspflichtigen in Etappe 1 diverse Vorschläge für geologische Standortgebiete. Die Auswahl basiert ausschliesslich auf den Kriterien hinsichtlich Sicherheit und technischer Machbarkeit. Die geologischen Standortgebiete werden definiert durch für die Lagerung der radioaktiven Abfälle geeignete geologische Gesteinskörper im Untergrund.
Die Kernenergieverordnung (Art. 11, Abs. 2 Bestimmung b) schreibt vor, dass die Langzeitsicherheit eines geologischen Tiefenlagers durch gestaffelte, passiv wirkende, technische und natürliche Barrieren (Mehrfachbarrierensystem) zu gewährleisten ist.
Die Wirksamkeit des Mehrfachbarrierensystems darf nicht hauptsächlich von der Wirksamkeit einer einzelnen Barriere abhängig sein. Für das ENSI kommen deshalb Lagerkonzepte, die die Langzeitsicherheit ausschliesslich durch technische Barrieren sicherstellen, nicht in Frage. Wegen den sehr grossen Zeiträumen, über welche die Barrierenwirkung und Langzeitsicherheit aufzuzeigen ist, kommt der geologischen Barriere eine besondere Bedeutung zu.
Es gilt dabei, die sicherheitstechnischen Anforderungen nicht bloss knapp zu erreichen (beispielsweise mit erweiterten technischen Barrieren), sondern zu zeigen, dass das ganze Tiefenlager samt einschlusswirksamen Gebirgsbereich robust gegenüber möglichen zukünftigen Entwicklungen ist. Das ENSI gewichtet deshalb die Qualität des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs aufgrund der längerfristig beständigen sicherheitsrelevanten Eigenschaften besonders hoch ein.