Beantwortet von BFE

Radioaktive Abfälle müssen so entsorgt werden, dass der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet ist. Die zulässige Abgabe an Radioaktivität von einem geologischen Tiefenlager an die Umwelt (Individualdosis darf 0.1 mSv nicht überschreiten) ist vernachlässigbar klein, beispielsweise kleiner als die mittlere kosmische Strahlung (natürlicher Ursprung) in der Schweiz von 0.58 mSv. Es sind keine Auswirkungen auf die Landwirtschaft durch Zwischen- oder Tiefenlagerung von radioaktiven Abfällen zu befürchten.