c) Warum wurde der Begriff „Entsorgung“ verwendet? Es handelt sich nicht um eine Entsorgung sondern um eine „Endlagerung“. Wie könnte man diese Abfälle denn „entsorgen“? Gibt es eine Möglichkeit diese Abfälle ins Magma des Erdinnern zu bringen?
„Entsorgung“ ist der Oberbegriff, mit dem man die Schritte zur Beseitigung der radioaktiven Abfälle bezeichnet. Der Begriff ist im neuen Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 definiert.
Die Entsorgung umfasst drei wesentliche Schritte:
- Konditionierung: Gesamtheit der Operationen, mit welchen radioaktive Abfälle für die Zwischenlagerung oder für die Lagerung in einem geologischen Tiefenlager vorbereitet werden; insbesondere die mechanische Verkleinerung, die Dekontamination, die Verpressung, die Verbrennung, die Einbettung in Abfallmatrizen und die Verpackung.
- Zwischenlagerung: Lagerung geeignet konditionierter und verpackter radioaktiver Abfälle unter kontrollierten Bedingungen bis zur Beseitigung.
- Geologische Tiefenlagerung: Verbringung radioaktiver Abfälle in ein geologisches Tiefenlager.
Gemäss Kernenergiegesetz ist die Entsorgungspflicht erst erfüllt, wenn die radioaktiven Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht worden sind und die finanziellen Mittel für die Beobachtungsphase und den allfälligen Verschluss sichergestellt sind. Ein geologisches Tiefenlager ist eine Anlage im geologischen Untergrund, die verschlossen werden kann, sofern der dauernde Schutz von Mensch und Umwelt durch passive Barrieren sichergestellt wird.
Hinsichtlich der Möglichkeiten zur Beseitigung von radioaktiven Abfällen wird auf die Antwort zur Frage 31 c) verwiesen.
d) Abfälle vermeiden ist einfacher als entsorgen oder etwa nicht?
Es gilt folgender im Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 festgehaltener Grundsatz, der im neuen Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 als Art. 30 aufgenommen wurde: „Mit radioaktiven Stoffen ist so umzugehen, dass möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen“. Die HSK als Aufsichtsbehörde über die schweizerischen Kernanlagen wacht darüber, dass dieser Grundsatz tatsächlich angewendet wird.
Aus jeder industriellen Tätigkeit, so auch aus der Elektrizitätsproduktion, fallen Abfälle an. Anhand der Erfahrungen ist der Betrieb der schweizerischen Kernkraftwerke so optimiert worden, dass neben der hohen Sicherheit auch möglichst wenig radioaktive Abfälle entstehen.
Den hinsichtlich der Radioaktivität wesentlichsten Abfallpfad stellen die abgebrannten Brennelemente dar, die periodisch ersetzt werden müssen. Die abgebrannten Brennelemente wurden bisher der Wiederaufarbeitung im Ausland zugeführt. Dabei werden die nutzbaren Elemente Uran und Plutonium abgetrennt und zur Herstellung von neuen Brennelementen verwendet. Die verbleibenden Teile werden als Abfälle behandelt, die zurückgenommen werden müssen. Die Verarbeitung der Wiederaufarbeitungsabfälle wurde optimiert, so dass sich die zurückzunehmenden Abfallvolumina deutlich verkleinert haben. Heute wird die Zwischenlagerung der abgebrannten Brennelemente bevorzugt; so entstehen vorerst keine Wiederaufarbeitungsabfälle. Zu einem späteren Zeitpunkt wird dann entschieden, ob die abgebrannten Brennelemente doch wiederaufgearbeitet werden, oder als Abfall in ein geologisches Tiefenlager zur Beseitigung geführt werden. Aus dem Betrieb und der Instandhaltung eines Kernkraftwerks entstehen zudem so genannte radioaktive Betriebsabfälle. Auch die Mengen dieser Abfälle sind durch Prozessoptimierungen deutlich reduziert worden.
Dem Minimierungsgrundsatz wird somit entsprochen. Es bleibt aber die Pflicht, die anfallenden radioaktiven Abfälle dauernd und sicher zu entsorgen. Hinsichtlich der Entsorgungspflicht wird auf die Antwort auf die Frage 35 c) verwiesen.