Technisches Forum Entsorgungsnachweis

Frage 58: Geologische Störungen im Standortgebiet

Im Entsorgungsnachweis der NAGRA wird nicht ausgeschlossen, dass sowohl bei der Erstellung von Zuwegungen ins Tiefenlager als auch im Endlagerbereich selbst grössere geologische Störungen durchörtert werden.

  1. Hält die HSK es für sicherheitstechnisch wünschenswert, wenn solche geologischen Schwachstellen in die Endlagerplanung Eingang finden?
  2. Wie soll insbesondere der Endlagerbereich gegen solche grösseren Störungen isoliert werden?
  3. Welcher Abstand muss aus Sicht der HSK zu grösseren Störungen mindestens eingehalten werden?
Thema , , , Bereich
Eingegangen am 23. Dezember 2005 Fragende Instanz Klar! Schweiz
Status beantwortet
Beantwortet am 23. Dezember 2005 Beantwortet von

Beantwortet von ENSI

a)

Bei der Planung eines Tiefenlagers ist der Einbezug des regionalen und lokalen Störungsmusters nicht nur wünschenswert sondern eine Grundanforderung der Standortevaluation (siehe Anforderungen und Beurteilungsmerkmale für den Standortnachweis im Opalinuston, HSK 23/57). Die tektonischen Verhältnisse im Untersuchungsgebiet, d.h. das Muster und die Entstehungsgeschichte des Störungsnetzes, die Grösse der dazwischen liegenden ungestörten Gesteinsbereiche sowie die Spannungsverhältnisse im Untergrund liefern die Grundlagen für die Anordnung der Lagerstollen im Wirtgestein. Diese Grundlagen bilden eine wichtige Basis für die im Rahmen der Sicherheitsanalyse zu untersuchenden geologischen Langzeitszenarien. Die Nagra hat diese Aspekte in den technischen Berichten NTB 99-08, NTB 02-02, NTB 02-03 und NTB 02-05 dargelegt und berücksichtigt. Nach dem Auslegungskonzept der Nagra sind grössere, d.h. regionale Störungen innerhalb des Lagerbereiches nicht zulässig. Eine solche Zone würde für die Platzierung eines Lagerstollens (HAA oder LMA) als ungeeignet ausgeschieden und gemieden.

b)

Das Versiegelungskonzept der Nagra sieht vor, dass der Lagerbereich gegenüber den Zugangsbauwerken (Betriebstunnel, Zufahrtsrampe, Lüftungsschacht) an definierten Schlüsselzonen mittels sogenannter Versiegelungsstrecken aus kompaktiertem Bentonit als Dichtbarriere und Beton für den Lastabtrag versiegelt wird. Nach Ansicht der HSK ist dieses Konzept machbar und entspricht dem heutigen Stand der Technik. Erfahrungen aus Experimenten in verschiedenen Felslabors (Stripa, Grimsel, Äspö und Mont Terri) zeigen, dass kompaktierter Bentonit die für die Versiegelung geforderte Barrierenwirkung erzielen kann.

c)

Die Analyse des Störungsmusters im Untersuchungsgebiet zeigt, dass bei zwei regionalen Störungen junge Bewegungen bzw. eine Reaktivierung möglich erscheinen: es sind dies die Randen-Störung und die Neuhauser-Störung. Ein allfälliges Tiefenlager im Opalinuston des Zürcher Weinlandes müsste gemäss Nagra einen Sicherheitsabstand von 200m zur Neuhauser-Störung aufweisen (vgl. NTB 02- 03, Seite 580). Die HSK hat in ihrem Gutachten zu diesen Fragen Stellung genommen (siehe Kapitel 2.3, 2.5, 4.10 und 4.11). Die Überprüfung der HSK zeigt, dass in diesem Fall ein Abstand von 200m ausreichend ist. Massgebend ist die Einhaltung der in der Richtlinie HSK-R-21 vorgegebenen Schutzziele.

Die Angabe eines allgemein gültigen Sicherheitsabstandes ist nicht sinnvoll, da dieser von vielen Parametern abhängig ist (u.a. geologisch- tektonische Situation des Standortes, Eigenschaften und Einschlussvermögen des Wirtgesteins, Transmissivität der umgebenden Störungszonen, regionale-lokale Grundwasserfliessverhältnisse und mögliche Freisetzungsszenarien).

Nach Kernenergiegesetz KEG (2003) wird der Standort eines geologischen Tiefenlagers mit der Rahmenbewilligung festgelegt (Art. 14). In der Rahmenbewilligung werden die Kriterien definiert, bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen mangelnder Eignung ausgeschlossen wird (Art. 63 der Kernenergieverordnung KEV 2004).