Beantwortet von BFE

Das bestehende Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 und das neue Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 fordern beide den Grundsatz, dass die in der Schweiz anfallenden radioaktiven Abfälle grundsätzlich im Inland entsorgt werden müssen. Die Voraussetzungen, unter welchen die Ausfuhr von radioaktiven Abfällen zwecks Entsorgung bewilligt werden kann, sind im Kernenergiegesetz (Art. 34) aufgeführt. In Anwendung dieser Bestimmungen bleibt die Beseitigung der schweizerischen hochaktiven Abfälle in einem ausländischen Endlager eine Option.

Die wesentlichste Voraussetzung für eine ausländische Lösung ist, dass im Empfängerstaat eine geeignete, dem internationalen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Entsorgungsanlage zur Verfügung steht. Diese Bedingung schliesst eine ethisch nicht vertretbare Ausfuhr von radioaktiven Abfällen in Ländern aus, welche nicht in der Lage wären, die Entsorgung nach international anerkannten Kriterien vorzunehmen. Ferner stellt ein heute unbewohntes Gebiet kein ausschlaggebendes Argument dar: Wegen den sehr langen Zeiträumen, die bei der Endlagersicherheit in Betracht gezogen werden, könnte sich ein heutiger solcher Besiedlungszustand in ferner Zukunft ändern. Jedenfalls wird in den Sicherheitsanalysen die Präsenz einer Bevölkerung, die von allfälligen Auswirkungen aus einem geologischen Tiefenlager betroffen werden könnten, immer vorausgesetzt.

Zum heutigen Zeitpunkt hat jedes Land mit einem fortgeschrittenen Endlagerprogramm sich Gesetze gegeben, welche die Einfuhr von ausländischen radioaktiven Abfällen zwecks Beseitigung verbieten. Für die Schweiz zeichnet sich mittelfristig keine konkrete Möglichkeit zur Beteiligung an einem ausländischen Endlagerprojekt ab. Die Entsorgungspflichtigen in der Schweiz müssen deshalb inländische Projekte vorantreiben.