Es ist richtig, dass längs der ganzen Zugangsrampe beziehungsweise dem ganzen Zugangsschacht eine Auflockerungszone entsteht, welche die Rampe beziehungsweise den Schacht in ihrem ganzen Umfang betreffen. Diese Auflockerungszone ist bei der Versiegelung zu beachten. Für die Langzeitsicherheit ist für die Radionuklidrückhaltung nur das Wirtgestein beziehungsweise der einschlusswirksame Gebirgsbereich (Wirtgestein und Rahmengesteine in Wirtgesteinsqualität) massgebend; das heisst, dass bei Annahme eines „instantanen“ Transfers der Radionuklide vom Rand des Wirtgesteins beziehungsweise des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs in die Biosphäre keine unzulässigen Dosen entstehen dürfen. Dies bedeutet, dass für die Versiegelung im Hinblick auf die Radionuklidrückhaltung die Auflockerungszonen von Rampe und Schacht nur im Wirtgestein beziehungsweise im einschlusswirksamen Gebirgsbereich zu beachten sind, die Auflockerungszone in den Gesteinen ausserhalb des Wirtgesteins beziehungsweise dem einschlusswirksamen Gebirgsbereich hat für die Radionuklidrückhaltung keine Bedeutung, und an die Verfüllung/Versiegelung von Rampe/Schacht ausserhalb des Wirtgesteins beziehungsweise des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs werden bezüglich Langzeitsicherheit (Radionuklidrückhaltung) keine speziellen Anforderungen gestellt. Für die Versiegelung von Rampe und Schacht im Wirtgestein, beziehungsweise im einschlusswirksamen Gebirgsbereich sind spezielle Bauwerke vorgesehen, und je nach Wirtgestein kann eine Bearbeitung der Auflockerungszone angebracht sein (teilweises Ausräumen, Verwendung von Schlitzen (vgl. z.B. „Cut-off“-Experiment im Felslabor Mont Terri)). Experimente z.B. im Felslabor Mont Terri zeigen, dass die Auflockerungszone auch ohne Bearbeitung wegen der günstigen Selbstabdichtungseigenschaften des Opalinustons nach Verschluss des Lagers eine sehr kleine Durchlässigkeit hat (vgl. z.B. die Resultate des EU-Projekts SELFRAC). In den Sicherheitsanalysen wurde die Bedeutung der Auflockerungszone im Detail untersucht, und es wurden auch Rechnungen mit hypothetisch hohen Durchlässigkeiten durchgeführt (sogenannte „What-if“-Rechenfälle), die zeigen, dass auch mit extrem ungünstigen Annahmen die Sicherheit nicht beeinträchtigt wird. Eine weitere Funktion des Verschlusses von Rampe und Schacht besteht darin, das unbeabsichtigte Eindringen des Menschen in das geologische Tiefenlager zu verhindern. Dazu ist ein mechanisch wirksamer „Pfropfen“ auch beim Eingang von Rampe und Schacht und die Verfüllung der restlichen Hohlräume vorgesehen. Weiter kann es aus Gründen des Grundwasserschutzes notwendig sein, in den Aquitarden oberhalb des Wirtgesteins, beziehungsweise des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs durch Abdichtungen (während des Betriebs), beziehungsweise durch Versiegelungsbauwerke (beim Verschluss des Tiefenlagers) eine ungewollte hydraulische Verbindung zwischen verschiedenen Aquiferen als Folge von Rampe, beziehungsweise Schacht zu verhindern.