Technisches Forum Sicherheit
Frage 43: Nutzungsbeschränkung in den Standortgebieten
Artikel 40 des Kernenergiegesetzes legt fest, dass jedes Tiefenlager einen Schutzbereich besitzt, in welchem „Tiefenbohrungen, Stollenbauten, Sprengungen und andere Vorhaben durch die ein Schutzbereich berührt wird“ bewilligungspflichtig sind. Nun liegt es auf der Hand, dass ein Steinbruch, bei dem 150 Meter mächtige Schichten abgetragen werden, sowohl direkt als auch durch Entlastung, Auflockerung und Steigerung der Durchlässigkeit indirekt die Opalinustonschicht in 500 bis 900 Meter Tiefe beeinträchtigen kann. Dasselbe gilt für Erdsonden und andere Vorhaben.
Wie wird nun – in Erwartung der bundesrätlichen Antwort auf die Motion Kathy Riklin zur Regelung der nachhaltigen Nutzung des Untergrundes vom 11. Dezember 2009 – dafür gesorgt, dass nicht durch die Bewilligung von Probebohrungen oder dergleichen Tatsachen geschaffen werden, welche eines oder einige der möglichen Standortgebiete gegenüber anderen je nach Standpunkt benachteiligen oder begünstigen?
Thema | Ressourcenkonflikte, Sachplanverfahren | Bereich | Geologische Tiefenlager |
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Eingegangen am | 22. September 2009 | Fragende Instanz | Fragen aus der Bevölkerung |
Status | beantwortet | ||
Beantwortet am | 26. Mai 2010 | Beantwortet von | BFE |