Technisches Forum Entsorgungsnachweis

Frage 16: Verfahren zur Standortwahl

Ist die zuständige Bundesbehörde bereit, für die Einführung von Ausschlusskriterien bei der Standortsuche besorgt zu sein und eine Minimalzahl zu untersuchender Standortregionen vorzugeben?

 

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Eingegangen am 23. Dezember 2005 Fragende Instanz Vertreter des Kantons Schaffhausen
Status beantwortet
Beantwortet am 23. Dezember 2005 Beantwortet von

Beantwortet von ENSI

Die Frage 16 betrifft das Verfahren zur Standortwahl und bezieht sich somit nicht auf den Standortnachweis und seine Überprüfung. Das technische Forum und die darin vertretenen überprüfenden Gremien sind für die Beantwortung dieser Frage nicht zuständig. Eine Antwort zu dieser Frage wird sich voraussichtlich aus dem Entscheid des Bundesrats zum Entsorgungsnachweis ergeben. Dieser für das Jahr 2006 angesagte Entscheid soll nämlich auch das weitere Vorgehen hinsichtlich des HAA-Programmes festlegen.

Zum Thema „Kriterien“ hällt die HSK Folgendes fest.

In jedem Verfahren zur Auswahl von Regionen oder Standorten im Zusammenhang mit der geologischen Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle in der Schweiz sind Kriterien zur Anwendung gekommen. Solche Verfahren betrafen z.B. die Wahl von Untersuchungsstandorten für ein SMA-Lager oder von Sondierbohrungen in Sedimentgesteine. Das Vorgehen der Nagra bei diesen Verfahren entsprach den diesbezüglichen internationalen Empfehlungen (siehe z.B. Siting of Geological Disposal Facilities, IAEA Safety Series No. 111-G-4.1).

Für den Standort Wellenberg hatte die HSK, auf Wunsch der Nidwaldner Regierung, zusätzlich Ausschlusskriterien definiert, die eine rasche Beurteilung der Befunde in vorgesehenen Sondierstollen ermöglicht hätten. Diese auf den Standort Wellenberg zugeschnittene Kriterien kamen jedoch wegen des Abbruchs der Untersuchungsarbeiten nicht zur Anwendung.

Auch im neuen Kernenergiegesetz werden in Artikel 14 Ausschlusskriterien verlangt: In der Rahmenbewilligung für ein geologisches Tiefenlager sind Kriterien festzulegen, „bei deren Nichterfüllung ein vorgesehener Lagerbereich wegen fehlender Eignung ausgeschlossen wird“. Es ist vorgesehen, in der Kernenergieverordnung zu präzisieren, dass sich diese Kriterien auf die Ausdehnung von Wirtgesteinsbereichen sowie auf die Zirkulation und das Alter des Tiefenwassers am Standort beziehen sollen.

Das Verfahren, das zur Wahl des Opalinustons im Zürcher Weinland geführt hat, wurde vom deutschen Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) überprüft. Der AkEnd stellt fest, dass die sukzessive Einengung der in Frage kommenden Wirtgesteine und Regionen anhand geeigneter Kriterien erfolgte. Die zur Einengung herangezogenen Anforderungen seien unter Betonung der wesentlichen Sicherheitsaspekte klar formuliert worden. Die Auswahl des Opalinustons als Wirtgestein und des Zürcher Weinlands als mögliche Standortregion sei somit unter Sicherheitsaspekten als gerechtfertigt anzusehen.

Im Bericht HSK 23/57 von Januar 1999 sind der Standortnachweis im Rahmen des Entsorgungsnachweises definiert und die zu beurteilenden Aspekte abgeleitet. Ausgehend von den funktionalen Eigenschaften eines geologischen Tiefenlagers werden sechs grundsätzliche Anforderungen an ein Standortgebiet festgelegt:

  • genügende Ausdehnung des Wirtgesteins,
  • geringe Durchlässigkeit,
  • ruhige Lagerung,
  • geeignete felsmechanische Eigenschaften,
  • geologische Langzeitstabilität,
  • fehlende nutzbare Ressourcen.

In Ergänzung dazu werden im genannten Bericht eine Reihe von Beurteilungsmerkmalen für den Standortnachweis im Opalinuston aufgelistet. Die aufgeführten Anforderungen an ein Standortgebiet sowie die erwähnten Beurteilungsmerkmale wurden zwar zur Beurteilung des Standortnachweises im Rahmen des Entsorgungsnachweises hergeleitet; die angesprochenen Standorteigenschaften werden aber auch bei der Auswahl eines Standorts in Hinblick auf die geologische Tiefenlagerung zur Anwendung kommen. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass die Langzeitsicherheit eines geologischen Tiefenlagers nicht alleine von den Standorteigenschaften abhängt. Die eingelagerten Abfallgebinde und das Lager selbst bilden mehrfache technische Barrieren, die zusammen mit den natürlichen Barrieren die zu erzielende Sicherheit erbringen müssen. Ein Lagerprojekt wird deshalb ganzheitlich anhand von zu erreichenden Schutzzielen beurteilt. Die Schutzziele hinsichtlich der geologischen Tiefenlagerung sind in der Richtlinie HSK-R-21 von Dezember 1993 festgehalten und umschrieben.