Technisches Forum Sicherheit

Frage 147: Vorzeitige Standortfestlegung in Etappe 3

Im Ablaufplan der Nagra hinsichtlich der Einreichung der Rahmenbewilligungsgesuche für die geologischen Tiefenlager ist als Meilenstein eine „provisorische Standortwahl“ vorgesehen. In einer Medienmitteilung vom 30.01.2015 schreibt das Bundesamt für Energie (BFE): „Aufgrund der Ergebnisse der vertieften geologischen Untersuchungen trifft die Nagra etwa 2020 eine provisorische Standortwahl und erarbeitet die Rahmenbewilligungsgesuche“. Laut Konzeptteil des Sachplans Geologische Tiefenlager wird diese Standortwahl jedoch erst nach der Einreichung der Gesuche zur Rahmenbewilligung geprüft. Die Öffentlichkeit wird also noch Jahre im Ungewissen belassen, auf welcher technisch-wissenschaftlichen Grundlage die Nagra ihre Standort-Vorfestlegung stützt. Es ist zudem nicht einzusehen, warum die Fachbehörden von Bund und Kantonen für diesen sicherheitstechnisch kritischen Schritt keine formelle Dokumentation von der Nagra verlangen.

Daher stellt der Verein Pro Bözberg die folgenden Fragen:

a) Warum wird die „provisorische“ Standortwahl nicht schon bei der Bekanntgabe von der Nagra öffentlich begründet und eine behördliche Stellungnahme dazu verfasst?

b) Werden die Behörden und ihre Experten die „provisorische“ Standortwahl noch vor der Erarbeitung der Rahmenbewilligungsgesuche hinsichtlich einer begründeten Aussicht auf Erfolg in Bezug auf das Rahmenbewilligungsverfahren prüfen?

Thema , Bereich
Eingegangen am 28. August 2017 Fragende Instanz Verein Pro Bözberg
Status beantwortet
Beantwortet am 28. September 2018 Beantwortet von ,

Beantwortet von BFE

Im Konzeptteil des Sachplans geologische Tiefenlager (SGT) ist die Abfolge für Etappe 3 von vertieften Untersuchungen der geologischen Standortgebiete über die Standortwahl zur Vorbereitung der Rahmenbewilligungsgesuche bis hin zu deren behördlichen Überprüfung beschrieben (Konzeptteil SGT, Kapitel 6.1). Da die Bekanntgabe der Standorte für die Vorbereitung der Rahmenbewilligungsgesuche ein grosses Informationsbedürfnis bei Fachstellen und der interessierten Öffentlichkeit auslösen wird, muss diesem in geeigneter Form Rechnung getragen werden.

Nach dem Konzeptteil des SGT ist es vorgesehen, dass die Entsorgungspflichtigen in Etappe 3 für jedes geplante Tiefenlager einen Standort vorschlagen, an welchem das Lager aus Sicht des Gesuchstellers realisiert werden soll. Damit ein Standort gewählt werden kann, müssen die geologischen Kenntnisse über die am Ende von Etappe 2 zur Auswahl stehenden geologischen Standortgebiete auf einen Stand gebracht werden, der einen Vergleich aus sicherheitstechnischer Sicht ermöglicht (Konzeptteil SGT, S. 50). Für die gewählten Standorte haben die Entsorgungspflichtigen die für die Einreichung der Rahmenbewilligungsgesuche erforderlichen Daten, Unterlagen und Berichte zu erarbeiten (Konzeptteil SGT, S. 65). In der graphischen Darstellung zum Ablauf der Etappe 3 im Konzeptteil SGT (S. 52) ist die Standortwahl mit dem Punkt «Auswahl Standort für die Vorbereitung Rahmenbewilligungsgesuch»1 festgehalten. Die Entsorgungspflichtigen (vertreten durch die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle, Nagra) verantworten die Wahl der Standorte zunächst selbst. Sie können diese Wahl nur bei Vorliegen aller auswahlrelevanten Kenntnisse treffen. Bis zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuchsunterlagen für eine Rahmenbewilligung ist die Wahl der Standorte nicht mehr als eine Absichtserklärung der Nagra. Die Auswahl der Standorte markiert jedoch den Übergang der Untersuchungen vom Standortvergleich – dessen Ergebnis das Ziel des Sachplans geologische Tiefenlager ist –, hin zur standortspezifischen Vertiefung der Kenntnisse mit dem Ziel, darauf aufbauend Rahmenbewilligungsgesuche für die geologischen Tiefenlager nach Kernenergiegesetz auszuarbeiten und den dafür geforderten Nachweis der Sicherheit zu erbringen. Mit dem SGT und den Rahmenbewilligungen (Grundzüge des Projekts) werden die räumlichen Grundlagen bestimmt und die raumplanerische Abstimmung des Vorhabens festgelegt. Für die betroffenen Regionen bedeutet dies zudem die Konkretisierung der Ausgestaltung der Oberflächenanlage und der Oberflächeninfrastrukturen insgesamt in Zusammenarbeit mit der Nagra (Konkretisierung OFI Phase II).

Für das Verfahren sind die Einreichung der Rahmenbewilligungsgesuche, deren Prüfung und schliesslich der Entscheid des Bundesrates zentral. Politisch-gesellschaftlich ist jedoch bereits die Bekanntgabe der Standortwahl seitens der Nagra von grosser Bedeutung. Diese Bekanntgabe ist aktuell für 2022 vorgesehen. Die im Prozessablauf frühzeitige Bekanntgabe ihrer Standortwahl ermöglicht es der Nagra, die standortspezifischen vertiefenden Untersuchungen offen und transparent in den betroffenen Regionen durchzuführen. Die Nagra hat angekündigt, mit der Bekanntgabe ihrer Standortwahl einen Bericht zu deren Erläuterung zu veröffentlichen. Nebst diesem Bericht werden auswahlrelevante Unterlagen der Nagra allerdings schon vor dieser Bekanntgabe verfügbar sein – beispielsweise die Dokumentation zur Auswertung der 3D-Seismik. Das Eidgenössische Nuklearsicherheitsinspektorat ENSI wird für Etappe 3 vorgeben, dass die Nagra bis Ende 2019 in einem Konzept darzulegen hat, welche Referenzberichte wann fertiggestellt und zur Publikation bereit sein werden. Betroffene eidgenössische, kantonale und kommunale Stellen wie auch weitere interessierte Kreise können sich somit fortlaufend mit diesen Grundlagen, welche in die Standortwahl einfliessen werden, auseinandersetzen. Zudem sind die kantonalen Fachstellen auch über das bereits etablierte Fachgremium erdwissenschaftliche Untersuchungen in den Prozess eingebunden, was eine fachliche und verfahrenstechnische Begleitung der Nagra durch Bund und Kantone gewährleistet. Das Technische Forum Sicherheit und die Fachgruppen Sicherheit der Regionalkonferenzen werden von der Nagra ebenfalls über die laufenden Ergebnisse ihrer Untersuchungen informiert.

Die Überprüfung der Standortwahl ist ein elementarer Bestandteil bei der Prüfung der Rahmenbewilligungsgesuche. Das ENSI äussert sich entsprechend zur Festlegung der Lagerstandorte erst im Rahmen dieser Prüfung. Weiter werden dann auch die Gutachten und Stellungnahmen durch die weiteren Fachstellen des Bundes, den Ausschuss der Kantone, die Standortregionen usw. erfolgen. Anschliessend findet eine öffentliche Auflage der Rahmenbewilligungsgesuche und aller relevanten damit verbundenen Unterlagen statt (vgl. Konzeptteil SGT S. 51 und 52). Der Sachplan gibt somit einen behördenverbindlichen und in sich schlüssigen Rahmen vor. Es ist weiter zu beachten, dass ein seröser Erarbeitungs-, Überprüfungs- und Vernehmlassungsprozess für die umfangreiche Dokumentation für alle Beteiligten einen erheblichen Arbeitsaufwand bedeutet und somit auch seine Zeit in Anspruch nimmt

[1] Diese Bezeichnung für den Prozessschritt ist präziser als «provisorische Standortwahl». Das Adjektiv «provisorisch» bezieht sich auf den vorläufig behördlich nicht geprüften Zustand der Bekanntgabe; Der Begriff kann jedoch auch als «veränderlich», «behelfsweise» oder als «weiter auszuhandeln» missverstanden werden.

Beantwortet von Nagra

Der Entscheid zum Standort eines geologischen Tiefenlagers wird mit der Rahmenbewilligung getroffen. Dies ist der Hauptgegenstand dieses politisch abgesicherten Grundsatzentscheids mit Bundesrats-, Parlaments- und allfälligem Volksentscheid. Aufgrund der übergeordneten Bedeutung sind das Rahmenbewilligungsverfahren und die nötige Dokumentation umfangreich gesetzlich geregelt und es dauert rund sieben Jahre von der Einreichung der Unterlagen des Gesuchs bis zu einem allfälligen Volksentscheid. Eine vorzeitige Standortwahl mit Dokumentation und behördlicher Prüfung ausserhalb des Rahmenbewilligungsverfahrens ist nicht in der Absicht des Gesetzgebers.

Aufgrund der laufend eintreffenden Daten aus Bohrungen und anderen Untersuchungen wird sich bei ausreichendem Kenntnisstand feststellen lassen, welcher Standort oder welche Standorte im Vergleich mit den übrigen am besten geeignet sind. Im Sinne der Offenheit und Transparenz wird die Nagra dies der Öffentlichkeit mitteilen. Damit wird ermöglicht, in Zusammenarbeit mit dem Standortkanton und der Standortregion, deren Anliegen bei der Ausarbeitung des Rahmenbewilligungsgesuch durch die Nagra zu berücksichtigen. Nach der Auswahl der Standorte für die Vorbereitung des Rahmenbewilligungsgesuchs, braucht diese Zusammenarbeit und die Vorbereitung des Gesuchs und seine umfassende Dokumentation rund zwei bis drei Jahre Zeit.

Die „Auswahl der Standorte für die Vorbereitung des Rahmenbewilligungsgesuchs“ ist als Absichtserklärung der Nagra zu verstehen, für welchen Standort oder welche Standorte sie ein RBG einreichen will und sorgt dafür, dass weder Behörden noch Öffentlichkeit von der Wahl im RBG überrascht werden. Die Nagra beabsichtigt einen kurzen Bericht zur Begründung der „Auswahl der Standorte für die Vorbereitung des Rahmenbewilligungsgesuchs“ zu veröffentlichen.