Technisches Forum Sicherheit

Frage 14: Zurückstellen des Oberbauenstocks

Es fällt auf, dass die geologische Formation, mit welcher der Entsorgungsnachweis für schwach- und mittelaktive Abfälle (SMA) in den 80er Jahren erbracht wurde, nicht zu den vorgeschlagenen Standortregionen der Nagra gehört.

  1. Wie ist zu erklären, dass der Oberbauenstock (mit dem der Entsorgungsnachweis geführt wurde) nun nicht mehr die „Minimalkriterien für ein Endlager“ (Zitat Dr. Fritschi, Nagra, im Bau- und Umweltausschuss des Landkreises Waldshut) erfüllt?
  2. Spielt bei dieser Einschätzung über die Eignung des Oberbauenstocks eine Steigerung des Abfallvolumens durch drei beantragte neue Kernkraftwerke eine Rolle (sollten diese bewilligt und gebaut werden)?
Thema , Bereich
Eingegangen am 18. Juni 2009 Fragende Instanz LK Waldshut
Status beantwortet
Beantwortet am 18. Dezember 2009 Beantwortet von ,

Beantwortet von Nagra

Kommentar der Nagra zu Frage 14a:

Der Entsorgungsnachweis für die schwach- und mittelaktiven Abfälle (SMA) wurde am Beispiel des Modellstandortes „Oberbauenstock“ erbracht, bei welchem die Mergel-Formationen des Helvetikums das Wirtgestein bilden. Die Mergel-Formationen des Helvetikums werden auch in der Etappe 1 des SGT als bevorzugtes Wirtgestein vorgeschlagen. Es ist jedoch richtig, dass der Standort „Oberbauenstock“ nicht als Geologisches Standortgebiet vorgeschlagen wird; für die Mergel-Formationen des Helvetikums wird einzig das geologische Standortgebiet „Wellenberg“ vorgeschlagen. Der ausschlaggebende Grund, den „Oberbauenstock“ nicht vorzuschlagen, betrifft die geometrischen Verhältnisse, das heisst die ungenügenden Möglichkeiten zur Anordnung der Lagerkammern.

Wie in NTB 08-03 beschrieben, werden die Platzverhältnisse der Mergel-Akkumulationen fallweise betrachtet unter Berücksichtigung der Ungewissheiten. Gegenüber den frühen 80er Jahren wird im jetzigen Sachplanverfahren den Raumreserven in der direkten Umgebung der Lagerkammern ein höherer Stellenwert gegeben (Mindestabstände zu Wirtgesteinsgrenzen und zu Erschliessungsbauwerken, Überdeckung des Wirtgesteins, etc.). Dies führt gegenüber früher zu erhöhten Anforderungen an die Indikatoren „laterale Ausdehnung“ (Mindestanforderung an Fläche > 3 km2 sowie Mindestbreite von > 1 km (Tabelle 2.5-2 in NTB 08-03, Seite 71) oder Möglichkeit zur mehrstöckigen Lageranordnung) beziehungsweise an das „Platzangebot“, welche durch den Standort „Oberbauenstock“ nicht erfüllt werden, sodass dieser Standort von der Nagra nicht als Geologisches Standortgebiet vorgeschlagen wurde.

Antwort der Nagra zu Frage 14b

Bei den Indikatoren „laterale Ausdehnung“ beziehungsweise „Platzangebot“ wird vom „umhüllenden Abfallinventar“ ausgegangen.

Dieses „umhüllende Abfallinventar“ geht Konzeptgemäss von den absehbaren Abfällen aus und berücksichtigt den 60-jährigen Betrieb der heute bestehenden KKWs und eine Sammelperiode für die Abfälle aus den Bereichen „Medizin, Industrie und Forschung“ bis 2120 aus und berücksichtigt zusätzlich auch die Abfälle aus der Produktion von 5 GWe während 60 Jahren. Dies entspricht etwa der Stromproduktion von 3 grossen KKWs mit einer angenommenen Betriebszeit von 60 Jahren und ist in diesem Sinne kompatibel mit den im Jahr 2008 eingereichten Rahmenbewilligungsgesuchen für neue KKWs.

Beantwortet von BFE

Das BFE weist bei a) darauf hin, dass es zu dieser Frage einen Vorstoss von Nationalrat Bastien Girod gegeben hat, welche der Bundesrat bereits beantwortet hat (08.3978 – Radioaktive Abfälle. Beurteilung des Entsorgungsnachweises). Das Dokument befindet sich auf der Curia Vista-Datenbank des Parlaments (siehe auch unten: Zusatz: Interpellation „Radioaktive Abfälle. Beurteilung des Entsorgungsnachweises“).

Zusatz: Interpellation „Radioaktive Abfälle. Beurteilung des Entsorgungsnachweises“

Eingereicht von Nationalrat Girod Bastien (19. Dezember 2008)

Eingereichter Text

Anlässlich einer öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses des Landkreises Waldshut (Deutschland) informierte die Nagra über die Suche in der Schweiz nach einem Endlager für radioaktive Abfälle in der Schweiz. Auf die Frage nach dem Entsorgungsnachweis für SMA-Abfälle antwortete Dr. Markus Fritschi (Mitglied der Geschäftsleitung der Nagra) gemäss Protokoll, dass der Oberbauenstock „bei der Standortwahl herausfalle, da dieser die Minimalkriterien nicht erfülle“.

In diesem Zusammenhang wird der Bundesrat gebeten, folgende Fragen zu beantworten:

  1. Aus welchen Gründen erfüllt der Standort Oberbauenstock die Minimalkriterien nicht mehr?
  2. Sollte er in Anbetracht dieser Äusserungen des Nagra – Vertreters nicht den 1988 gutgeheissenen Entsorgungsnachweis für schwach- und mittelaktive Abfälle für nichtig erklären und den Entsorgungsnachweis für SMA erneuern?
  3. Offensichtlich hat sich nach nur 20 Jahren die Erfüllung der Mindestkriterien für eine sichere Lagerung von SMA so stark geändert, dass der 1988 als gut beurteilte Standort heute nicht mehr als ideal angesehen wird. Wie kann er sicherstellen, dass der am Beispiel des Standortgebietes Zürich Nordost1 erbrachte Entsorgungsnachweis für HAA zu einem zukünftigen Zeitpunkt nicht mehr als ideal beurteilt wird und somit auch die heute zur Auswahl stehenden Standorte überholt sind?
  4. Wie kann er sicherstellen, dass ein möglicher Erkenntnisgewinn und eine neue Einschätzung der Sicherheit der Lagerung von HAA den Wechsel des Lagerungskonzeptes hin zu einer sichereren Lagerung erlauben?
  5. Sollte er nicht aufgrund der Schwierigkeit von Prognosen zur Sicherheit der Lagerung von HAA einen kompletten Verschluss der Lager für HAA-Abfälle ablehnen und eine gute Rückholbarkeit  der Abfälle befürworten?

Antwort des Bundesrates vom 06.03.2009:

Der vom Kernenergiegesetz (KEG) geforderte Entsorgungsnachweis soll zeigen, dass die nukleare Entsorgung in der Schweiz grundsätzlich möglich ist. Konkret bedeutet dies, dass sich ein Wirtgestein in einer bestimmten Region vorbehältlich weiterer Untersuchungen für die Tiefenlagerung radioaktiver Abfälle eignen würde. Der Entsorgungsnachweis ist erforderlich für die bestehenden Kernkraftwerke (Art. 106 Abs. 2 KEG) und eine Voraussetzung für die Erteilung der Rahmenbewilligung von neuen Kernkraftwerken (Art. 13 Abs. 1 Ziff. KEG). Er ist jedoch kein Standortentscheid und auch kein Bewilligungsgesuch für ein konkretes Lagerprojekt.

Die Standortwahl erfolgt im Rahmen des mehrstufig angelegten Sachplans geologischer Tiefenlager. Am 17. Oktober 2008 hat die Nationale Genossenschaft für die Lagerung radioaktiver Abfälle (Nagra) ihre Vorschläge für mögliche geologische Standortgebiete beim Bundesamt für Energie (BFE) eingereicht. Die Nagra musste sich dabei ausschliesslich auf die vom Bundesrat im Sachplan festgelegten sicherheitstechnischen Kriterien stützen. Am Ende von Etappe 1 wird der Bundesrat über die Aufnahme der von der Nagra vorgeschlagenen geologischen Standortgebiete in den Sachplan entscheiden. Voraussetzung ist, dass die strengen Sicherheitsanforderungen für das vorgeschlagene Abfallinventar erfüllt sind. Dies wird zurzeit von den Sicherheitsbehörden geprüft.

Zu den gestellten Fragen nimmt der Bundesrat im Einzelnen wie folgt Stellung:

  1. Die Aussage des Nagra – Vertreters steht im Zusammenhang mit der Beurteilung der Standortgebietsvorschläge gemäss Sachplan geologische Tiefenlager und berücksichtigt, dass sich die Anforderungen bezüglich der Platzverhältnisse und des heute zu betrachtenden grösseren Lagerinventars (längere Betriebsdauer der bestehenden KKW und mögliche neue KKW) inzwischen geändert haben. So zeigt nach den Aussagen der Nagra bei den früheren potenziellen Standorten schon die Überprüfung der geometrischen Verhältnisse, dass die Ausdehnung der meisten Vorkommen aufgrund der heutigen Anforderungen ungenügend ist; dies gilt auch für das von der Nagra untersuchte Gebiet Oberbauenstock (früher Oberbauen) (Nagra NTB 08-03, Seiten 219/220). Etappe 1 des Auswahlverfahrens soll nämlich zu geologischen Standortgebieten führen, welche maximale Anforderungen erfüllen und langfristig die höchstmögliche Sicherheit gewährleisten.
  2. Der Entsorgungsnachweis für schwach- und mittelaktive Abfälle, den die Nagra im Jahre 1985 am Beispiel Oberbauenstock führte, hatte zum Ziel, die grundsätzliche Machbarkeit eines sicheren Endlagers für die schwach- und mittelaktiven Abfälle aufzuzeigen. Dieser Nachweis wurde 1988 vom Bundesrat nach eingehender Prüfung anerkannt. Da sich an der grundsätzlichen Machbarkeit nichts geändert hat, ist eine Erneuerung nicht notwendig. Ende 2002 reichte die Nagra den Entsorgungsnachweis für hochaktive Abfälle beim Bund ein. Nach Abschluss einer umfassenden Überprüfung und einer positiven Bewertung des Nachweises durch die Bundesbehörden sowie aufgrund internationaler Expertisen hat der Bundesrat den Entsorgungsnachweis am 28. Juni 2006 gutgeheissen.
  3. Bei der Wahl eines Standorts für geologische Tiefenlager für schwach- und mittelaktive sowie für hochaktive Abfälle müssen die bestehenden Kenntnisse im Rahmen des rund 10-jährigen Auswahl- und Rahmenbewilligungsverfahrens sowie bei den danach folgenden Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren schrittweise vertieft und dokumentiert, das heisst aktualisiert werden. Die maximalen Lagerkapazitäten werden dann in der Rahmenbewilligung für die geologischen Tiefenlager verbindlich festgelegt. In jedem Bewilligungsschritt findet eine sicherheitstechnische Begutachtung durch die Behörden statt. Dieses schrittweise Vorgehen erlaubt insbesondere, offene Fragen zeitgerecht zu beantworten und neue Erkenntnisse laufend zu nutzen.
  4. Im Jahr 1999 setzte das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation die Expertengruppe „Entsorgungskonzepte für radioaktive Abfälle“ (EKRA) ein. Diese erhielt den Auftrag, Grundlagen zu erarbeiten, um die zur Debatte stehenden Entsorgungskonzepte zu vergleichen. Die EKRA kam in ihrem Bericht zum Schluss, dass einzig die geologische Tiefenlagerung den erforderlichen langfristigen Schutz von Mensch und Umwelt gewährleisten kann.
  5. Sie entwickelte deshalb das Konzept der „kontrollierten geologischen Langzeitlagerung“. Dieses verbindet die Endlagerung mit der Möglichkeit, die radioaktiven Abfälle nach Abschluss der Einlagerung während einer gewissen Zeit zu überwachen und ohne grossen Aufwand zurückzuholen. Vor dem Verschluss des Lagers sind eine längere Beobachtungsphase sowie der Betrieb eines Pilotlagers vorgesehen. Kontrolle, Unterhalt und Rückholung sind somit während mehreren Generationen möglich. Das EKRA-Kon­zept wurde als „Geologisches Tiefenlager“ in das KEG aufgenommen.

1 Auf Wunsch der Standort wurde das Standortgebiet Zürcher Weinland in Zürich Nordost umbenannt.