Technisches Forum Sicherheit

Frage 88: Standortareale und Zugangstunnel – Beurteilung des Kriteriums Grundwasserschutz

Gemäss NTB 11-01 befinden sich alle von der Nagra vorgeschlagenen Standortareale für Oberflächenanlagen im Gewässerschutzbereich Au. Einige davon liegen direkt über für die Trinkwasserversorgung nutzbaren bzw. genutzten Grundwasservorkommen.

Zur Machbarkeitsbeurteilung solcher Anlagen, inkl. dazu gehörender Zugangstunnels, bedarf es vorerst auch einer Risikoabklärung hinsichtlich eines möglichen Eintrags von Radionukliden in zu Trink- und Brauchwasserzwecken nutzbares Grundwasser. Dazu sind die Risiken während des Baus, des Einlagerungsbetriebs, der Beobachtungsphase und nach Verschluss für die potenziell betroffenen Grundwasservorkommen aufzuzeigen.

Die in NTB 11-01 dokumentierten Standortbeurteilungen berücksichtigen den Trinkwasserschutz nur insofern, als Grundwasserschutzzonen und -areale als Ausschlussgebiete bezeichnet werden. Aus übergeordneter Sicht des qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes genügt dies jedoch nicht, sind die Schutzzonen doch im Hinblick auf einen bakteriellen Schutz des Trinkwassers definiert und entsprechend für diesen Zweck dimensioniert (Fliesszeiten von wenigen Tagen bis einigen Wochen bis zur Fassung).

Zur Beurteilung sicherheitstechnischer Grundsatzfragen im Zusammenhang mit der Wahl von Standortarealen, stellen sich folgende Fragen:

  1. Welche sind die Schadenspotenziale / Risiken beim Überlagern resp. Durchfahren von oberflächennahen Grundwasservorkommen während des Baus, des Betriebs, der Beobachtungsphase und nach dem Verschluss?
  2. a) Welche sind potenzielle Störfälle mit radiologischen Auswirkungen bei Oberflächenanlagen inkl. Zugangsbauwerken? b) Welche sind potenzielle Störfälle mit konventionellen (d. h. nichtradiologischen) Auswirkungen bei Oberflächenanlagen inkl. Zugangsbauwerken?
  3. Inwiefern lassen sich Oberflächenanlagen mit ihren «heissen Zellen» (oder allgemein: Konditionierungsanlagen) grundwasserschutztechnisch auch gegen Störfälle präventiv und wirksam sichern?
  4. Welche sind die zu berücksichtigenden gesetzlichen sowie allfälligen weiteren behördlichen Anforderungen, die hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes erfüllt sein müssen?
  5. Welche sind die folgerichtigen Bemessungskriterien von Ausschlussgebieten, um den Schutz der nutzbaren Grundwasservorkommen durch allfällige radiologische und nichtradiologische Beeinträchtigungen zu gewährleisten?
  6. Wie ist der Schutz der Grundwasservorkommen gegenüber anderen Schutzinteressen (z. B. Walderhaltung, Natur- und Landschaftsschutz) und Nutzungsinteressen (z. B.Siedlungsgebiete, Rebberge) zu gewichten?
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Eingegangen am 14. September 2012 Fragende Instanz AG SiKa
Status beantwortet
Beantwortet am 8. März 2016 Beantwortet von , ,

Beantwortet von ENSI

Vorbemerkung

Die Beantwortung der TFS-Frage 88 wurde nach deren Einreichung mit dem Verweis auf den von der Nagra im Auftrag des Bundesamts für Energie (BFE) zu erstellenden Bericht zu generellen, standortunabhängigen Herausforderungen und Lösungsansätzen zur nuklearen Sicherheit, zu Störfällen und zum Schutz des Grundwassers sistiert. Dieser Bericht liegt nun vor (NAB 13-01 „Standortunabhängige Betrachtungen zur Sicherheit und zum Schutz des Grundwassers – Grundlagen zur Beurteilung der grundsätzlichen Bewilligungsfähigkeit einer Oberflächenanlage für ein geologisches Tiefenlager“). In Absprache mit dem Fragesteller erfolgt die Beantwortung dieser Frage mit Verweis auf den NAB 13-01 sowie den entsprechenden Stellungsnahmen.

Mit dem NAB 13-01 zeigt die Nagra die grundsätzlichen und standortunabhängigen Anforderungen an die Auslegung der Oberflächenanlage und an die Betriebsabläufe bezüglich Sicherheit und Schutz des Grundwassers auf. Das ENSI sowie das BAFU haben dazu schriftliche Stellungnahmen verfasst und das BFE hat in einem Zusatzbericht Auftrag, Ziel und Stellenwert des Berichts NTB 13-01 erläutert. Entsprechende Dokumente wurden im September 2013 publiziert (Zusatzbericht BFE, Stellungnahme ENSI, Stellungnahme BAFU, BFE-Veranstaltung).

Die Beantwortung der Teilfragen erfolgt durch verschiedene Organisation. Die Teilfragen 1, 2, 3, 4 und 5 werden durch die Nagra, die Teilfragen 5 und 6 werden durch das BFE beantwortet.

 

Beantwortet von BFE

Teilfrage 5:

„Welche sind die folgerichtigen Bemessungskriterien von Ausschlussgebieten, um den Schutz der nutzbaren Grundwasservorkommen durch allfällige radiologische und nichtradiologische Beeinträchtigungen zu gewährleisten?“

Das BFE verweist auf die Stellungnahme des BAFU zum NTB 13-01 vom 10. September 2013: Der sichere Bau und Betrieb der OFA kann bei geeigneter Standortwahl und Auslegung der Anlage und der Betriebsabläufe gewährleistet werden. Eine OFA stellt auch im Gewässerschutzbereich Au  keine besondere Gefährdung für das Grundwasser dar.

Teilfrage 6:

„Wie ist der Schutz der Grundwasservorkommen gegenüber anderen Schutzinteressen (z. B. Walderhaltung, Natur- und Landschaftsschutz) und Nutzungsinteressen (z. B. Siedlungsgebiete, Rebberge) zu gewichten?“

Grundsätzliches

Den umweltrechtlichen Erlassen kann kein generell bestimmtes oder bestimmbares Schutzniveau entnommen werden, und Interessenabwägungen sind praktisch in allen Bereichen des Umweltrechts unumgänglich. Umweltrechtliche Schutzaufträge sind insbesondere auch im Rahmen planungs- und baurechtlicher Verfahren umzusetzen – was mit dem Sachplan geologische Tiefenlager der Fall ist. Es gelten somit auch die Planungsgrundsätze von Art. 3 des Raumplanungsgesetztes (RPG) vom 22. Juni 1979, welchen zu entnehmen ist, dass bei der Raumplanung neben den raumbezogenen und ökologischen Interessen auch wirtschaftliche Aspekte und die Bedürfnisse anderer staatlicher Aufgaben zu berücksichtigen sind. Für die Gewichtung von Interessen enthält Art. 3 der Raumplanungsverordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 eine Anleitung.

Sachplan geologische Tiefenlager

Die Grundsätze für die Suche von Standortarealen für die Oberflächenanlagen in Etappe 2 sind im Ergebnisbericht vom 30. November 2011 festgelegt. Im Rahmen der «Potenzialraumdiskussion» hielt das BFE fest, dass der Bund keine neuen Kriterien zur Standortwahl der Oberflächenanlage bzw. deren Gewichtung vorgibt. Die Bundesstellen würden im Rahmen ihrer Gesamtbeurteilung des 2×2-Vorschlags der Nagra die Oberflächenstandorte beurteilen.

Die Auswahl und Festlegung von Oberflächenstandorten erfolgt in einem Prozess, an welchem Behörden verschiedener Stufen, die Regionalkonferenzen, die Nagra und letztendlich bei der Erteilung der Rahmenbewilligung durch den Bundesrat auch die Bundesversammlung und die
Schweizer Stimmbevölkerung (im Falle des fakultativen Referendums) beteiligt sein werden. Resultat des bisherigen Prozesses sind die vorgeschlagenen Oberflächenareale SR-4, ZNO-6b, NL-2, NL-6, JO-3+, JS-1 und WLB-1. Sie kamen aufgrund regionsspezifischer Diskussionen zu
Stande und stellen damit einen Kompromiss zwischen den verschiedenen zur Debatte stehenden Schutzgütern und gesellschaftlichen Interessen dar. Die behördliche Prüfung steht noch aus.

Die Festlegung der Standorte für die Areale der Oberflächenanlagen erfolgt schrittweise, wobei eine Abwägung der verschiedenen Schutz- und Nutzungsinteressen wiederkehrend von verschiedenen Seiten vorgenommen wird.

Bisherige Verfahrensschritte:

  1. 20 Vorschläge für die Platzierung von Oberflächenanlagen durch die Nagra mit einem bis vier Vorschlägen pro Region (Januar 2012). Die Auswahl der 20 Vorschläge basierte auf der Berücksichtigung von 14 Kriterien (vgl. NTB 11-01, Anhang 4). Nachreichung des NAB 12-07, in welchem das Vorgehen und die GIS-Analyse dokumentiert wurde.
  2. Diskussion in den Fachgruppen Oberflächenanlage der Regionalkonferenzen (Februar 2012 bis Januar 2014)
  3. Entwicklung eines alternativen Vorgehens für eine GIS-Analyse durch die Fachkoordination Standortkantone (FKS) mit etwas anderer Reihenfolge und anderem Gewicht von insgesamt sehr ähnlichen Kriterien bzw. Indikatoren (vgl. Evaluationskriterien für Potenzialräume bzw. mögliche Standorte von Oberflächenanlagen, FKS Januar 2013))[1].
  4. Auf der Basis dieser Potenzialräume und im Austausch mit den Standortkantonen und den Regionalkonferenzen hat die Nagra 14 zusätzliche Vorschläge für denkbare Standortareale einer Oberflächenanlage entwickelt (insgesamt 14 Vorschläge in 4 Standortregionen, Oktober 2012 bis Mai 2014).
  5. Verabschiedung der Stellungnahmen der Regionalkonferenzen zur Platzierung der Oberflächenanlagen (Januar 2013 bis Januar 2014)
  6. Veröffentlichung der Planungsstudien Nagra (September 2013 bis Mai 2014)
  7. 2×2-Vorschlag inkl. UVP-Voruntersuchungen mit Pflichtenheften Nagra (Januar 2015)
  8. Stellungnahme der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission ENHK (Oktober 2015)
  9. Stellungnahmen kantonale Umweltschutzstellen, von deutschen Behörden und BAFU zu UVP-VU/PH (September 2015 bis Januar 2016)

Zukünftige Verfahrensschritte:

  1. Raumplanerische Beurteilung der Zwischenergebnisse von Etappe 2 durch das ARE
  2. Entwurf Ergebnisbericht: Festlegungen und Objektblätter durch das BFE
  3. Vernehmlassung
  4. Auswertung Vernehmlassung (BFE, ARE, ENSI) und Überarbeitung Objektblätter
  5. Allenfalls: Bereinigung mit den Kantonen (BFE/ARE)
  6. Bundesratsentscheid zu Etappe 2
  7. Etappe 3

[1] Die Gewichtung der FKS wurde durch das BAFU kritisiert, insbesondere die Bedeutung des Strategischen Interessengebiets für die Trinkwasserversorgung, welche durch die FKS als sehr hoch eingeschätzt wird, wohingegen den Rebbergen, Fruchtfolgeflächen und dem Wald die Bedeutung «mittel» zugewiesen wird.

 

 

Beantwortet von Nagra

Teilfrage 1

„Welche sind die Schadenspotenziale / Risiken beim Überlagern resp. Durchfahren von oberflächennahen Grundwasservorkommen während des Baus, des Betriebs, der Beobachtungsphase und nach dem Verschluss?

Mit den Zugangsbauwerken nach Untertag wird wenn möglich kein Grundwasser durchfahren. Bei den Vorschlägen der Nagra zu den Standortarealen in NTB 11-01 und den von der Nagra unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Regionalkonferenzen im Rahmen der Planungsstudien bezeichneten Standortarealen wird mit den vom Standortareal ausgehenden Zugangsbauwerken nach Untertag kein Grundwasser durchfahren, vgl. NAB 14-100 [1]. Die verschiedenen denkbaren Situationen zur Beurteilung einer möglichen Gefährdung des Grundwassers durch eine Oberflächenanlage und dem dazu gehörenden Zugang nach Untertag wird in Kap. 6 von NTB 13-01 anhand der gewässerschutzrechtlichen Bewilligungsfähigkeit von Bau und Bauten für fünf abdeckende Grundwassersituationen (Typ A bis Typ E) besprochen. Typ A braucht keine gewässerschutzrechtliche Bewilligung, und Typ B erfordert eine gewässerschutzrechtliche Bewilligung, wobei die Bewilligungsfähigkeit grundsätzlich gegeben ist. Bei den anderen Typen ist eine gewässerschutzrechtliche Ausnahmebewilligung erforderlich. Alle von der Nagra in den Planungsstudien bezeichneten Standortareale sind entweder vom Typ A oder vom Typ B.

Der Schutz des Grundwassers vor wassergefährdenden Flüssigkeiten während des Betriebs der Oberflächenanlage wird in Kap. 7 von NTB 13-01 behandelt. Gemäss heutiger Planung werden in der Oberflächenanlage mit Ausnahme von Dieseltreibstoff keine wassergefährdenden Flüssigkeiten in grösseren Mengen (d. h. mehr als 2000 Liter) eingesetzt bzw. gelagert. Für Dieseltreibstoff sind in der gegenwärtigen Planung Lagerbehälter mit einer Gesamtmenge von ca. 60 000 Liter für die Ersatzstromanlage in der Oberflächenanlage vorgesehen; dazu wird im Gewässerschutzbereich Au  eine Bewilligung benötigt. Eine Ausnahmebewilligung hingegen wird nicht nötig sein, weil die Gesamtmenge an zu lagerndem Dieseltreibstoff deutlich unter 250 000 Liter liegt. Die angelieferten radioaktiven Abfälle enthalten keine Flüssigkeiten, sind zu jedem Zeitpunkt sicher eingeschlossen und verpackt und bilden keine spezielle Gefährdung für das Grundwasser.

Bezüglich Schutz des Grundwassers und der Umwelt während dem Betrieb, der Beobachtungsphase und nach dem Verschluss sind zusätzlich auch die Anforderungen und die eingeplanten Massnahmen was die nukleare Sicherheit betrifft zu erwähnen. Wie nachfolgend unter Punkt 2a) aufgeführt, werden während der Betriebs- und Beobachtungsphase die Auswirkungen auch bei Störfällen durch entsprechende Massnahmen sehr klein gehalten, sodass damit auch der Schutz des Grundwassers gewährleistet ist. Beim Verschluss werden die offenen Bauwerke verfüllt und alle noch erforderlichen Versiegelungsstrecken eingebaut. Für die Langzeitsicherheit wird bzgl. Radionuklidrückhaltung nur die Wirkung des einschlusswirksamen Gebirgsbereichs berücksichtigt. Wie die durchgeführten Analysen zur Langzeitsicherheit zeigen (vgl. z. B. die Angaben in NTB 14-03), wird für geeignete Standorte bei geeigneter Auslegung der Lager eine hohe Sicherheit erreicht, d. h. die Radionuklidfreisetzungen bleiben sehr klein, und damit ist auch der Schutz des Grundwassers gewährleistet.

Teilfrage 2

„a) Welche sind potenzielle Störfälle mit radiologischen Auswirkungen bei Oberflächenanlagen inkl. Zugangsbauwerken? b) Welche sind potenzielle Störfälle mit konventionellen (d. h. nichtradiologischen) Auswirkungen bei Oberflächenanlagen inkl. Zugangsbauwerken?

  1. Die nukleare Sicherheit und der Strahlenschutz während des Betriebs der Oberflächenanlage werden in Kap. 4 von NTB 13-01 behandelt. Die Sicherheit bei nuklearen Störfällen wird in Kap. 4.3 besprochen, wo auch ein Störfallkatalog mit möglichen Störfällen aufgeführt wird. In Kap. 4.3 wird dargelegt, dass es gemäss heutigem Planungsstand an einem geeigneten Standort bei geeigneter Auslegung der Anlage und der Betriebsabläufe möglich sein wird, die gesetzlichen Dosisgrenzwerte auch bei Störfällen deutlich zu unterschreiten. In NAB 14-51 wird die nukleare Sicherheit in den untertägigen Anlagen (inkl. Zugangsbauwerke) behandelt. Auch dort werden mögliche Störfälle und die diesbezüglich vorgesehenen Massnahmen aufgelistet. Auch die in NAB 14-51 aufgeführten Überlegungen zeigen, dass die gesetzlichen Dosisgrenzwerte bei geeignetem Standort und geeigneter Auslegung der Anlage und der Betriebsabläufe deutlich unterschritten werden.
  2. Der Schutz bezüglich konventioneller Störfälle während des Betriebs der Oberflächenanlage wird in Kap. 5 von NTB 13-01 behandelt. Für die Beurteilung konventioneller Störfälle kann auf die Vorgaben in der Störfallverordnung (StFV 1991) und in den Richtlinien und den Vollzugshilfen des BAFU zurückgegriffen werden. Aufgrund der Art und der Menge der vorhandenen Stoffe, des für die Stoffe in der Regel vorhandenen Einschlusses in geeigneten Behältern bzw. ihrer schlechten Dispergierbarkeit sowie unter Berücksichtigung der einfachen Prozesse mit kleiner Energiedichte (Drücke, Temperaturen, chemische Reaktivität, etc.) zeigt sich, dass mit geeigneten sicherheitsbezogenen Massnahmen der Schutz von Mensch und Umwelt gewährleistet werden kann. Dies gilt auch für die Anlagen Untertag, inkl. Zugangsbauwerke.

Teilfrage 3

„Inwiefern lassen sich Oberflächenanlagen mit ihren «heissen Zellen» (oder allgemein: Konditionierungsanlagen) grundwasserschutztechnisch auch gegen Störfälle präventiv und wirksam sichern?

Für die nukleare Sicherheit müssen die sicherheitsrelevanten Gebäude der Oberflächenanlage (inkl. Umladezelle in der Verpackungsanlage) gegen Störfälle ausgelegt werden. Unabhängig vom Grundwasser muss ein hohes Niveau an Sicherheit gewährleistet und allfällige Freisetzungen sehr klein gehalten werden. Wie in NTB 13-01 (Kap. 4) dargelegt, kann dies bei einem geeigneten Standort bei geeigneter Auslegung der Anlage und der Betriebsabläufe sichergestellt werden.

Teilfrage 4

„Welche sind die zu berücksichtigenden gesetzlichen sowie allfälligen weiteren behördlichen Anforderungen, die hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes erfüllt sein müssen?“

Das Gewässerschutzgesetz (GSchG 1991) und die Gewässerschutzverordnung (GSchV 1998) enthalten die zu berücksichtigenden gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des qualitativen und quantitativen Grundwasserschutzes. Die direkt zu berücksichtigenden Anforderungen ergeben sich aus den zu betrachtenden Gefährdungen des Grundwassers bei der Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit der Oberflächenanlage und der Zugangsbauwerke nach Untertag. Als Vollzugshilfe für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit von Bauten und Bautätigkeiten gibt die «Wegleitung Grundwasserschutz» (BUWAL 2004) zahlreiche praktische Hinweise, auch wenn die Vollzugshilfe nicht mehr überall aktuell ist.

In Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzgesetz (GSchG 1991) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV 1998) wurden Grundwasserschutzzonen bzw. Grundwasserschutzareale als Standortareale für die Oberflächenanlage a priori ausgeschlossen (vgl. Nagra 2011 a, b). Die zu betrachtenden unterschiedlichen Situationen umfassen deshalb Standortareale im Gewässerschutzbereich Au  sowie Standortareale ausserhalb des Gewässerschutzbereichs Au  («übriger Bereich», üB).

Die bezüglich der Gefährdung des Grundwassers durch Bauten und während der Bauphase relevanten gesetzlichen Anforderungen für Standortareale im Gewässerschutzbereich Au  sowie Standortareale im «übrigen Bereich» üB sind in Kap. 6 von NTB 13-01 aufgeführt, diejenigen für wassergefährdende Flüssigkeiten während des Betriebs in Kap. 7. Die massgebenden Gefährdungen betreffen insbesondere die Verletzung der Deckschicht, die Verunreinigung des Grundwassers infolge Eintrags wassergefährdender Stoffe, eine wesentliche Verringerung der Durchflusskapazität bzw. des Speichervolumens des nutzbaren Grundwassers infolge von Einbauten unterhalb des (mittleren) Grundwasserspiegels, die (dauernde) Grundwasser-
spiegelabsenkung infolge Drainage und die qualitative und quantitative Beeinträchtigung des Grundwassers durch dauernde Verbindung von Grundwasservorkommen.

Teilfrage 5

„Welche sind die folgerichtigen Bemessungskriterien von Ausschlussgebieten, um den Schutz der nutzbaren Grundwasservorkommen durch allfällige radiologische und nichtradiologische Beeinträchtigungen zu gewährleisten?“

Die für die Anordnung einer Oberflächenanlage relevanten Kriterien zum Schutz des Grundwassers leiten sich ab von den gesetzlichen Anforderungen zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit einer solchen Baute. In Übereinstimmung mit dem Gewässerschutzgesetz (GSchG 1991) und der Gewässerschutzverordnung (GSchV 1998) wurden Grundwasserschutzzonen bzw. Grundwasserschutzareale als Standortareale für die Oberflächenanlage a priori ausgeschlossen. Eine Oberflächenanlage im Gewässerschutzbereich Au sowie Standortareale im «übrigen Bereich» üB sind bei Einhaltung gewisser Anforderungen grundsätzlich bewilligungsfähig, vgl. dazu die Angaben in NTB 13-01 in Kap. 6 und 7.

[1] T. Eisenlohr, P. Müller, S. Laws, Geotechnische Beschreibung der oberflächennahen Zugangstunnelabschnitte basierend auf den
Planungsstudien der Oberflächenanlagen, Nagra Arbeitsbericht NAB 14 100, Dezember 2014.