Transportbewilligungen

Das ENSI ist die Bewilligungsbehörde für Transporte radioaktiver Stoffe von und zu Kernanlagen sofern diese Bewilligungen nicht der Kernenergiegesetzgebung unterstehen (Kernmaterialien und radioaktive Abfälle aus Kernanlagen). Für alle anderen Transporte radioaktiver Stoffe (Bereiche Medizin, Industrie, Forschung) ist das BAG die Bewilligungsbehörde (Art. 11 der StSV vom 26. April 2017).

Die verschiedenen Bewilligungsbehörden erteilen Transportbewilligungen nach StSG nach einem abgestimmten Verfahren. Früher bereits von einer Behörde erteilte Bewilligungen werden von der jeweils anderen Behörde für deren Zuständigkeitsbereich auf Antrag anerkannt. Bei neuen Gesuchen erfolgt dies, sofern beim Gesuch bereits vermerkt, ohne separate Beantragung.

Als Schweizer Kernanlagen gelten die Kernkraftwerke Mühleberg, Gösgen, Beznau und Leibstadt, das zentrale Zwischenlager (ZWILAG), verschiedene Anlagen des PSI sowie eine Anlage der EPFL, solange diese nicht aus dem Geltungsbereich des KEG entlassen sind. Das CERN (Centre Européaine de Recherche Nucléaire) ist keine Kernanlage, sondern eine extraterritoriale Forschungsanlage.

Von der Bewilligungspflicht für den Transport ausgenommen sind freigestellte Versandstücke d.h. Transporte unter den UN-Nummern 2908 bis 2911.

Das ENSI prüft, ob für den Antragsteller (Beförderer) die Voraussetzungen für das Erteilen einer Bewilligung nach StSG Art 31 gegeben sind. Die Bewilligung wird für maximal 10 Jahre erteilt und ist gebührenpflichtig. Das ENSI verknüpft Bewilligungen mit standardisierten Auflagen, die die Beaufsichtigung der Bewilligungsinhaber erleichtern, z.B. bestimmte Meldepflichten und Berichtspflichten (siehe unten).

Bewilligungen für Ein- und Ausfuhr

Für die Einfuhr oder die Ausfuhr von radioaktiven Stoffen zu oder aus Kernanlagen ist eine entsprechende Bewilligung der absendenden oder empfangenden Kernanlage erforderlich, auch für radioaktive Stoffe in freigestellten Versandstücken. Zudem verlangt das ENSI, dass für die Ein- und Ausfuhr geschlossener, hoch aktiver Quellen der Kategorie 1 und 2 (Aktivität mehr als das 10-fache der Werte in Anhang 9 der StSV) separate Einzelbewilligungen beantragt werden müssen.

Gesuchstellung, Berichts- und Meldepflichten

Zur Unterstützung der Gesuchstellung stellt das ENSI ein Formular zur Verfügung, in welchem die einzureichenden Unterlagen genannt sind. Dieses Formular kann auch verwendet werden, um Änderungen im Betrieb des Bewilligungsinhabers während der Bewilligungslaufzeit mitzuteilen und Kopien von aktualisierten Zertifikaten einzureichen.

Bewilligungen dürfen gemäss Art. 11b des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG) nur in der Schweiz zugestellt werden. Ausländische Gesuchsteller müssen daher zusätzlich eine Zustelladresse in der Schweiz angeben:

Der Bewilligungsinhaber hat über seine Transporte gemäss seiner Bewilligung jährlich Bericht zu erstatten. Ist der Bewilligungsinhaber gleichzeitig auch Betreiber einer Kernanlage, erfolgt dies mit der Erstattung des Jahresberichtes gemäss Richtlinie ENSI-B02. Bewilligungsinhaber, die dieser Richtlinie nicht unterstehen, sind gemäss Bewilligungsauflage zu einer separaten Jahresmeldung verpflichtet. Dies gilt auch dann, wenn keine Transporte unter der Bewilligung ausgeführt wurden. Das folgende Formular dient als Hilfsmittel für diese Berichterstattung. Das Formular kann ebenfalls benutzt werden, um dem ENSI Änderungen an den Bewilligungsvoraussetzungen mitzuteilen, insbesondere Mutationen und Aktualisierungen: