a) Wer (welche Versicherung bzw. Rückversicherung) versichert Ihre Atomanlagen in welcher Höhe? Der Wert, der von einem GAU (Kernschmelze) zerstörten materiellen Gut liegt bei mindestens CHF 10’000’000’000’000 – Können Sie diese Zahl überhaupt lesen?
Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 haften die Betreiber von Kernanlagen unbeschränkt für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlagen. Sie haben dazu obligatorisch bei einer Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung von 1 Milliarde Franken abzuschliessen. Zur Versicherung dieses Risikos haben sich die schweizerischen Versicherungsgesellschaften zum Nuklearversicherungspool zusammengeschlossen, der seinerseits international rückversichert ist. Wenn diese Summe nicht reicht, haften die Betreiber mit ihrem gesamten Vermögen für den entstandenen Schaden. Wenn dies auch nicht reicht, erlässt die Bundesversammlung eine Grossschadenregelung; in diesem Fall wird der Bund zusätzliche Beitrage an die nichtgedeckten Schäden leisten. Es ist vorgesehen, das Kernenergiehaftpflichtgesetz zu revidieren; bei dieser Gelegenheit dürfte auch die Versicherungssumme von 1 Milliarde Franken erhöht werden.
b) Haftet der Betrieb unbegrenzt für mögliche Schäden?
Nach dem Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 haften die Betreiber von Kernanlagen unbeschränkt für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb ihrer Anlagen. Sie haben dazu obligatorisch bei einer Versicherungsgesellschaft eine Haftpflichtversicherung von 1 Milliarde Franken abzuschliessen. Zur Versicherung dieses Risikos haben sich die schweizerischen Versicherungsgesellschaften zum Nuklearversicherungspool zusammengeschlossen, der seinerseits international rückversichert ist.
Wenn diese Summe nicht reicht, haften die Betreiber mit ihrem gesamten Vermögen für den entstandenen Schaden. Wenn dies auch nicht reicht, erlässt die Bundesversammlung eine Grossschadenregelung; in diesem Fall wird der Bund zusätzliche Beitrage an die nichtgedeckten Schäden leisten. Es ist vorgesehen, das Kernenergiehaftpflichtgesetz zu revidieren; bei dieser Gelegenheit dürfte auch die Versicherungssumme von 1 Milliarde Franken erhöht werden.
c) Welche Beiträge fliessen:
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In den Stilllegungsfonds und Entsorgungsfonds?
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In Forschung und Inbetriebnahme alternativer Energiequellen?
Der Stillegungsfonds bezweckt, die Kosten für die Stillegung und den Abbruch von ausgedienten Kernanlagen sowie für die Entsorgung der dabei entstehenden Abfälle zu decken. Die Kernkraftwerk-Betreiber leisten jährliche Beiträge in diesen Fonds. Ende 2003 belief sich das Fondskapital auf 971 Mio Franken. Die Stillegungskosten für die fünf schweizerischen Kernkraftwerke und das Zentrale Zwischenlager belaufen sich nach den neuesten Kostenstudien auf fast 1,9 Milliarden Franken. Der Entsorgungsfonds bezweckt, die Kosten für die Entsorgung der Betriebsabfälle und der abgebrannten Brennelemente nach Ausserbetriebnahme eines Kernkraftwerks zu decken. Die Kernkraftwerk-Betreiber leisten jährliche Beiträge in diesen Fonds. Ende 2003 belief sich das angesammelte Fondskapital auf 1‘771 Mio. Franken. Die Entsorgungskosten werden gemäss neuer Ermittlung auf 12.1 Milliarden Franken (Preisbasis 1.1.2001) geschätzt. Diese Zahl beinhaltet bereits angefallene Kosten sowie Ausgaben, welche bis zur Ausserbetriebnahme der einzelnen Kernkraftwerke anfallen und direkt von den Betreibern bezahlt werden. Bezüglich Forschung alternativer Energiequellen verweisen wir auch auf Frage 31 b).