Der Schutz des Trinkwassers ist Teil des Schutzes von Mensch, Tier und Umwelt. Geologische Tiefenlager sind grundsätzlich so auszulegen, dass dieser Schutz dauernd gewährleistet ist. In der Richtlinie ENSI-G03 werden die spezifischen Grundsätze für Auslegung, Betrieb und Verschluss eines geologischen Tiefenlagers und die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis festgelegt.
Die Entsorgungspflichtigen haben mit einer standortspezifischen Sicherheitsanalyse aufzuzeigen, welche Abstände eines Tiefenlagers (inklusive seiner Oberflächenanlagen und seiner Zugangsbauwerke) zu einem Trinkwasser führenden Gesteinskörper zu beachten sind, um die in der Richtlinie festgehaltenen Schutzkriterien einzuhalten. Für die über einem Tiefenlager oder in deren Umgebung lebende Bevölkerung, dürfen dabei durch die Konsumation von Trinkwasser aus Schottergrundwässer keine radiologischen Konsequenzen entstehen, die mehr als einem kleinen Bruchteil der natürlich vorhandenen radiologischen Belastung entsprechen (Schutzkriterium 0.1 mSv/Jahr gemäss Richtlinie ENSI-G03).
In den Etappen 2 und 3 des Sachplan geologische Tiefenlager werden die Standorte der Oberflächenflächenanlagen und der Zugangsbauwerke zum Tiefenlager konkretisiert. Das ENSI prüft jeweils die radiologische Sicherheit eines Tiefenlagers und weist gemäss des sichehrheitstechnischen Kriteriums 2.4 des Sachplans auch auf Nutzungskonflikte hin.
In Etappe 2 nimmt das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE) in Zusammenarbeit mit den Standortkantonen eine raumplanerische Beurteilung der Standorte vor. Als Ausgangspunkt der Beurteilung dient die Erfassung von räumlichen Aspekten durch die Darstellung der Sachbereiche in einem Raumnutzungskataster. Dabei soll eine möglichst umfassende Beurteilung erreicht werden, die es erlaubt, denkbare Konflikte bezüglich Raumbedarf, Nutzung, Siedlungsentwicklung und Ressourcenverbrauch, sowie die Koordination mit bestehenden Sachplänen, kantonalen Richtplänen und Nutzungsplänen aufzuzeigen.
Im Hinblick auf die UVP 1. Stufe, die in Etappe 3 durchgeführt wird, klären die Entsorgungspflichtigen gemäss Artikel 8 UVPV in Voruntersuchungen ab, welche Auswirkungen eines geologischen Tiefenlagers an den vorgeschlagenen Standorten die Umwelt voraussichtlich belasten können und erarbeiten ein Pflichtenheft. Die erforderlichen Unterlagen für ein Rahmenbewilligungsgesuch sind in Artikel 23 KEV und Artikel 62 KEV aufgelistet. Sie umfassen insbesondere einen Sicherheits- und Sicherungsbericht, einen Umweltverträglichkeitsbericht, einen Bericht über die Abstimmung mit der Raumplanung sowie einen Bericht zur Begründung der Standortwahl. Die Frage wird in den kommenden Etappen des Sachplans deshalb weiterhin bearbeitet werden.