Technisches Forum Sicherheit

Frage 55: Versicherung/Haftung

Mit welchen ungefähren Schadens-Beträgen werden mögliche leichte, mittlere und schwere Schadenfälle im Zusammenhang mit einem Tiefenlager versehen und welche Eintretenswahrscheinlichkeiten werden dazu angenommen?

Welche Versicherungsprämien können daraus errechnet werden und wie sind die entsprechenden Versicherungsleistungen abgedeckt?

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Eingegangen am 23. Februar 2011 Fragende Instanz Gemeinderat Gipf-Oberfrick
Status beantwortet
Beantwortet am 15. September 2011 Beantwortet von

Beantwortet von BFE

Zur Kernenergiehaftpflicht im Allgemeinen:

Die Kernenergiehaftpflichtgesetzgebung regelt die Haftung (inkl. der Versicherungspflicht) für nukleare Schäden, die durch Kernanlagen oder den Transport von Kernmaterialien verursacht werden.

Als nukleare Schäden gelten sogenannte Drittschäden («Schäden an Dritten»). Schäden an der Kernanlage selber gelten nicht als nukleare Schäden. Die Rückholung von radioaktiven Abfällen aus einem Tiefenlager stellt, sofern dies nicht aufgrund eines nuklearen Ereignisses erforderlich wird, ebenfalls keinen nuklearen Schaden dar.

Heute gilt in der Schweiz das Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 18. März 1983 (KHG; SR 732.44). Danach haftet der Inhaber einer Kernanlage für Nuklearschäden unbeschränkt. Es handelt sich um eine sogenannte Kausalhaftung, das heisst die Haftung trifft den Inhaber allein schon aufgrund des Kausalzusammenhanges zwischen dem Betrieb der Kernanlage einerseits und dem Schaden andererseits. Er haftet, weil er eine Gefahr geschaffen hat, und zwar sogar dann, wenn der Schaden ausschliesslich durch ausserordentliche Naturvorgänge oder durch kriegerische Ereignisse ausgelöst wird.

Der Inhaber einer Kernanlage muss eine Versicherungsdeckung für 1 Milliarde Schweizer Franken haben. Wenn die Nuklearschäden grösser sind als die Versicherungsdeckung, haftet der Inhaber der Kernanlage mit seinem ganzen Vermögen. An weitergehende Schäden kann der Bund im Rahmen einer vom Parlament zu beschliessenden Grossschadensregelung weitere finanzielle Mittel zur Verfügung stellen.

Am 13. Juni 2008 verabschiedete das Parlament das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz. Dieses basiert auf den revidierten internationalen Übereinkommen zur Haftung auf dem Gebiet der Kernenergie (Pariser Übereinkommen, Brüsseler Zusatzübereinkommen). In Anlehnung an diese internationalen Übereinkommen legt das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008 die Versicherungsdeckung auf 1,2 Milliarden Euro fest. Zusätzlich sind weitere 300 Millionen Euro Entschädigung vorgesehen, die in einem Schadenfall von allen Vertragsstaaten gemeinsam nach einem bestimmten Verteilerschlüssel aufgebracht werden. Wie bisher haftet der Inhaber einer Kernanlage für darüber hinaus gehenden nuklearen Schaden mit seinem ganzen Vermögen und ist die Möglichkeit einer Grossschadenregelung vorgesehen. Das revidierte Kernenergiehaftpflichtgesetz kann vom Bundesrat erst in Kraft gesetzt werden, wenn das Pariser Übereinkommen in Kraft getreten ist und die revidierte Kernenergiehaftpflichtverordnung vorliegt; dies wird frühestens 2012 der Fall sein.

Zu geologischen Tiefenlagern im Besonderen:

Bei einem geologischen Tiefenlager handelt es sich ebenfalls um eine Kernanlage.

Nach dem geltenden KHG haftet für nukleare Schäden vor dem Verschluss eines Tiefenlagers die Betreibergesellschaft. Nach dem ordnungsgemässen Verschluss eines Tiefenlagers sowie nach Ablauf einer allfälligen zusätzlichen Überwachungsfrist wird festgestellt, dass das Lager nicht mehr der Kernenergiegesetzgebung untersteht; ab diesem Zeitpunkt kann sich die Betreibergesellschaft auflösen (Art. 38 Abs. 3 und Art. 39 Abs. 4 des Kernenergiegesetz vom 21. März 2003 [KEG; SR 732.1]).

Nach dem revidierten Kernenergiehaftpflichtgesetz haftet für nukleare Schäden der Inhaber eines Tiefenlagers. Bis zur Entlassung eines Tiefenlagers aus der Kernenergiegesetzgebung ist dies die Betreibergesellschaft. Anschliessend gilt der Bund als Inhaber des Tiefenlagers (Art. 2 Bst. b des revidierten Kernenergiehaftpflichtgesetz i.V.m. Art. 39 Abs. 4 KEG).

Die Versicherungsdeckung in der Höhe von 1 Milliarde Schweizer Franken (geltendes Gesetz) beziehungsweise 1,2 Milliarden Euro (revidiertes Gesetz) wird zu einem Teil von der Privatassekuranz und zu einem Teil vom Bund übernommen. Die Privatassekuranz ist zurzeit in der Lage, 1 Milliarde Schweizer Franken zu decken. Zudem sind gewisse Risiken (z.B. Naturgefahren) von der privaten Deckung ausgeschlossen. Die von der Privatassekuranz nicht gedeckten Risiken übernimmt der Bund.

Die Deckung für nukleare Schäden bleibt, auch nachdem ein Geologisches Tiefenlager verschlossen wurde, bestehen. Der Bund übernimmt aber, sobald das Lager aus der Kernenergiegesetzgebung entlassen wird, auch die bis anhin durch die Privatassekuranz gewährte Deckung (Art. 16 Abs. 1 Bst. c KHG bzw. Art. 10 Abs. 1 des rev. Kernenergiehaftpflichtgesetzes).

Prämien der Inhaber:

Der Bund erhebt für die Finanzierung seiner Deckung von den Inhabern eines Tiefenlagers wie ein Versicherer Prämien (Art. 14 Abs. 1 KHG bzw. Art. 12 Abs. 1 des rev. Kernenergiehaftpflichtgesetzes).

In der geltenden Kernenergiehaftpflichtverordnung vom 5. Dezember 1983 (KHV; SR 732.441) werden die aktuellen Prämien für die Deckung des Bundes von nuklearen Schäden, welche durch Kernkraftwerke sowie das Zwischenlager Würenlingen verursacht werden könnten, in Frankenbeträgen festgelegt (Art. 5 KHV).

In der revidierten Kernenergiehaftpflichtverordnung ist – anstelle von Frankenbeträgen – die Bemessungsgrundlage für die Höhe der Beiträge festzulegen. Diese muss versicherungstechnischen Grundsätzen entsprechen (Art. 12 Abs. 2 des revidierten Kernenergiehaftpflichtgesetzes). Mit der in der Verordnung festzulegenden Berechnungsmethode sollen die Prämien für die Deckung von nuklearen Schäden für alle derzeit bestehenden Kernanlagen (Kernkraftwerke, Anlagen zur Nuklearforschung, Zwischenlager) sowie für Transporte von Kernmaterialien bestimmt werden können. Geologische Tiefenlager werden in der Verordnung nicht berücksichtigt. Zurzeit kann offen gelassen werden, ob diese Berechnungsmethode auch für die Berechnung der Prämien der Tiefenlager verwendbar sein wird. Diese Frage muss erst im Hinblick auf die Erteilung der Betriebsbewilligung geklärt werden. Bis dahin dauert es noch einige Zeit (Tiefenlager gehen frühestens um 2030/2040 in Betrieb). Auf Basis welcher Annahmen die Privatassekuranz dann ihre Prämien vom Inhaber eines Tiefenlagers erheben wird, kann nicht vorausgesagt werden.