Anforderungen an Zwischenlager für radioaktive Abfälle aktualisiert
Das ENSI hat seine Anforderungen an Zwischenlager für radioaktive Abfälle aktualisiert. Die Richtlinie ENSI-B17 ersetzt die bisherige ENSI-G04.
Das ENSI hat seine Anforderungen an Zwischenlager für radioaktive Abfälle aktualisiert. Die Richtlinie ENSI-B17 ersetzt die bisherige ENSI-G04.
Das ENSI hat eine neue Richtlinie zu wiederkehrenden Prüfungen für sicherheitstechnisch klassierte Behälter und Rohrleitungen erarbeitet und unterzieht diese einer öffentlichen Anhörung.
Das ENSI hat die Richtlinie ENSI-G03 „Geologische Tiefenlager“ grundlegend überarbeitet und unterzieht den neuen Entwurf einer öffentlichen Anhörung.
Das ENSI hat sein Regelwerk zu den Auslegungsanforderungen für Kernkraftwerke aktualisiert. Die Richtlinie ENSI-G02 beinhaltet Anforderungen an in Betrieb stehende Kernkraftwerke, die Richtlinie ENSI-B12 thematisiert den Notfallschutz.
Die ENSI-Richtlinie über Lager für radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente wird grundlegend überarbeitet. Die Anhörung ist öffentlich und dauert bis zum 31. März 2019.
Die bisherige Richtlinie ENSI-B04 zur Freimessung von Materialien und Bereichen aus kontrollierten Zonen wird durch eine Neuausgabe abgelöst. Das ENSI gibt auch die neue Richtlinie in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Gesundheit und der Suva heraus.
Das ENSI hat die Richtlinie ENSI-A01 überarbeitet. Die Neuausgabe berücksichtigt neue internationale Empfehlungen. Zudem werden Auslegungsanforderungen der Richtlinie ENSI-G02 klar von der Nachweisführung getrennt.
In der Richtlinie werden unter Einbezug der revidierten Strahlenschutzverordnung die Anforderungen an die Messung von Strahlendosen von beruflich strahlenexponiertem Personal, deren Aufzeichnung und Berichterstattung beschrieben.
Das ENSI aktualisiert die Anforderungen an die Freimessung von Materialien und Bereichen aus kontrollierten Zonen. Es löst deshalb die bestehende Richtlinie ENSI-B04 durch eine Neuausgabe ab. Die öffentliche Anhörung dauert bis zum 30. Juni 2018.