Technisches Forum Sicherheit

Frage 69: Umgang mit neuen Erkenntnissen und Flexibilität des Sachplanverfahrens

Als die Nagra 1978 in der Schweiz zu bohren begann, um das beste Wirtgestein zu finden, behauptete sie, das kristalline Gestein sei am besten geeignet. Wegen des grossen Widerstandes in Nidwalden und auf Druck des Bundesrates musste die Nagra ihre Untersuchungen auf weitere Gesteinsarten ausweiten. Lange galt der Wellenberg als Topfavorit, sogar für hochradioaktive Abfälle. 1992 gibt die Nagra jedoch bekannt, dass sie im Wellenberg doch nur schwach- und mittelaktive Abfälle einlagern will. Es kam zu zwei Abstimmungen für ein schwach- und mittelaktives Lager. Die Bevölkerung sagte zweimal Nein. Trotzdem ist der Standort Wellenberg wieder im Rennen. Die neuen Erkenntnisse zeigen allerdings, dass dieser Standort weniger gut bis gar nicht geeignet ist, nicht einmal für schwach- und mittelaktiven Müll.

Hätte sich die Bevölkerung nicht gewehrt, wäre heute hochaktiver Atommüll im Wellenberg vergraben. Ist auch der Opalinuston, das aus heutiger Sicht beste Wirtgestein, nicht der Weisheit letzter Schluss?

  1. Wie wird mit neuen Erkenntnissen umgegangen oder wie wird sichergestellt, dass eine weitere Lösung, die sicherer ist, nicht übersehen wird?
  2. Welche Kriterien und Beispiele machen eine Änderung des Sachplanes notwendig. Bitte begründen Sie, weshalb nicht schon heute die erkannten Schwächen des Sachplans verändert werden (z.B. das verkehrte Vorgehen bzgl. Oberflächenanlagen)?
Thema , , Bereich
Eingegangen am 9. Februar 2012 Fragende Instanz SES
Status beantwortet
Beantwortet am 29. November 2012 Beantwortet von ,

Beantwortet von ENSI

a)

Die Langzeitsicherheit eines verschlossenen geologischen Tiefenlagers wird mit einer Gesamtbewertung, dem Sicherheitsnachweis aufgezeigt. Er stützt sich auf die Ergebnisse einer umfassenden Sicherheitsanalyse, in der das Langzeitverhalten eines geologischen Tiefenlagers und die daraus resultierenden radiologischen Auswirkungen untersucht werden. Der Sicherheitsnachweis ist gemäss aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik zu führen.

Der Umgang mit neuen Erkenntnissen leitet sich aus deren sicherheitstechnischen Bedeutung ab. Die technisch-wissenschaftlichen Daten müssen auf einem Stand sein, der die Beurteilung des Rückhaltevermögens des Barrierensystems und der für die Begrenzung der Freisetzung von Radionukliden aus einem geologischen Tiefenlager wichtigen Prozesse und Parameter ermöglicht.

Im Sicherheitsnachweis werden der aktuelle Kenntnisstand und die Bedeutung verbleibender Ungewissheiten aufgezeigt. Ungewissheiten in den Daten, Prozessen und Modellkonzepten sowie in der zukünftigen Entwicklung eines geologischen Tiefenlagers sind unvermeidlich. Ungewissheiten sind soweit notwendig durch Forschung und Datenerhebung zu reduzieren. Wo Ungewissheiten bestehen, sind in der Sicherheitsanalyse die maximalen radiologischen Konsequenzen durch die Berechnung umhüllender Varianten oder durch konservative Annahmen abzuschätzen. Der Einfluss von Ungewissheiten auf die berechneten Ergebnisse ist systematisch aufzuzeigen, und die daraus gezogenen Schlüsse für die Langzeitsicherheit sind darzulegen.

Die Richtlinie ENSI-G03 schreibt vor, dass bei jedem Schritt zur Realisierung eines geologischen Tiefenlagers für jede sicherheitsrelevante Entscheidung verschiedene Alternativen und ihre Bedeutung für die Langzeitsicherheit in qualitativer Weise zu betrachten sind und ein insgesamt für die Sicherheit günstiger Entscheid zu fällen ist. Dieses Optimierungsverfahren ist zu dokumentieren. Die radiologischen Auswirkungen durch das geologische Tiefenlager und seine Oberflächenanlagen sind so weit zu reduzieren, wie dies nach dem Stand von Wissenschaft und Technik möglich und zumutbar ist.

Durch das schrittweise Vorgehen bei der Realisierung eines Tiefenlagers wird bei jedem Bewilligungsschritt der von der Nagra eingereichte Sicherheitsnachweis von den Behörden überprüft. Mit den Bewilligungsgesuchen (Rahmen-, Bau- und Betriebsbewilligungsgesuch) und mit dem Gesuch zum Verschluss des geologischen Tiefenlagers sind gemäss KEG für die Betriebsphase (Betriebssicherheit) und für die Nachverschlussphase (Langzeitsicherheit) eines geologischen Tiefenlagers entsprechende Sicherheitsnachweise vorzulegen. Mit dem Gesuch um Feststellung des ordnungsgemässen Verschlusses ist ein weiterer Langzeitsicherheitsnachweis vorzulegen. Der erforderliche Detaillierungsgrad des Sicherheitsnachweises hängt von der Stufe des Bewilligungsverfahrens ab.

Beantwortet von BFE

a)

Nationale Parlamentarier sind in der Vergangenheit mit ähnlich lautenden Fragen wie der vorliegenden an den Bundesrat herangetreten. Die Antwort des BFE bezieht sich auf die Antworten des Bundesrats auf die entsprechenden Vorstösse. Namentlich sind dies die Anfrage 08.1135 «Atommülllager am Wellenberg» von Josef Lang und die beiden identischen Interpellationen 11.3278 «Entsorgungsnachweis für hoch radioaktive Abfälle durch technische Probleme infrage gestellt» von Geri Müller bzw. 11.3459 von Martin Bäumle. Fragen und Antworten zu allen parlamentarischen Vorstössen befinden sich auf der Website des schweizerischen Parlaments.

Zum Kristallin:

im Hinblick auf das Projekt «Gewähr» stand in den achtziger Jahren das kristalline Grundgebirge der Nordschweiz im Fokus der erdwissenschaftlichen Untersuchungen der Nagra. Die Sondierbohrungen brachten aber eine grosse Überraschung, indem anstelle des Kristallin ein mehrere Kilometer breiter und sehr tiefer Trog mit Sedimenten (Permokarbontrog) nachgewiesen wurde. Damit verkleinerte sich das potenziell geeignete Gebiet auf einen schmalen Streifen. Die Entstehung des Troges hat zudem zu einer starken tektonischen Zergliederung des kristallinen Grundgebirges geführt, was zum Teil mit einer grossen Wasserführung (Thermalwasser) entlang der Trogränder verknüpft ist. Bei der Überprüfung des Projektes Gewähr kam die HSK (die Vorgängerorganisation des ENSI) zum Schluss, dass die Suche nach einem geeigneten Standort in diesem Gebiet schwierig, aufwändig und ohne Garantie auf Erfolg ist. Der Bundesrat schloss sich diesem Urteil an und forderte deshalb in seinem Entscheid zum Projekt Gewähr vom 3. Juni 1988 eine Ausweitung der Forschungsarbeiten auf nichtkristalline Wirtgesteine, d. h. auf sehr geringdurchlässige Sedimentgesteine.

Zum Wellenberg:

Der Wellenberg war nie für die Entsorgung hochaktiver Abfälle vorgesehen. Es handelt sich beim Wellenberg nicht um kristalline Gesteine, sondern um tonreiche Mergel. Nach der zweiten Abstimmung in Nidwalden vom 22. September 2002 hat der Bundesrat bei der Beantwortung der Interpellation Marty Kälin 02.3592 geschrieben, dass es «im Wellenberg kein SMA-Tiefenlager (SMA: schwach- und mittelaktive Abfälle) geben wird». Diese Aussage stützte sich auf das damals geltende Atomgesetz, wonach die Realisierung eines geologischen Tiefenlagers kantonaler und kommunaler Bewilligungen bedurfte. Die eidgenössischen Räte haben im neuen Kernenergiegesetz – auch wegen der Entscheide des Kantons Nidwalden zum Wellenberg – festgelegt, dass es für geologische Tiefenlager nur noch Bundesbewilligungen braucht.

Zum Sachplanverfahren:

Im Zusammenhang mit den Endlagerprojekten im Wellenberg wurde zu Recht kritisiert, dass damals ein transparentes und offenes Auswahlverfahren mit klar festgelegten Kriterien und Entscheidungsschritten fehlte. Aus diesem Grund hat der Bundesrat am 2. April 2008 mit dem Sachplan geologische Tiefenlager ein Auswahlverfahren festgelegt, welches diese Anforderungen erfüllt und in drei Etappen zu Standorten für geologische Tiefenlager führen soll. Im Konzeptteil wurden bewusst keine Einschränkungen bezüglich Regionen und Wirtsgesteine gemacht.

Im Rahmen von Etappe 1 dieses Verfahrens reichte die Nagra am 17. Oktober 2008 sechs Standortgebietsvorschläge ein. Die Überprüfung durch das ENSI und die Kommissionen des Bundes ergab, dass das Standortgebiet «Wellenberg» die sicherheitstechnischen geologischen Anforderungen an ein geologisches Tiefenlager, wie sie für Etappe 1 definiert wurden, erfüllt. Am 30. November 2011 hat der Bundesrat deshalb das Standortgebiet Wellenberg mit fünf weiteren Standortgebieten in den Sachplan aufgenommen und damit entschieden, dass die sechs Gebiete weiter untersucht werden. In Etappe 2 erfolgt ein sicherheitstechnischer Vergleich der Standortgebiete.

Standortwahl, Bau, Betrieb, Überwachung und Verschluss eines geologischen Tiefenlagers ist ein über Jahrzehnte dauernder, schrittweiser Prozess. Im Rahmen des rund 10- bis 12-jährigen Auswahl- und Rahmenbewilligungsverfahrens sowie bei den danach folgenden Bau- und Betriebsbewilligungsverfahren wird der Kenntnisstand stufenweise vertieft. In jedem Bewilligungsschritt findet eine sicherheitstechnische Begutachtung durch die Behörden statt. Dieses Vorgehen erlaubt es, offene Fragen stufen- und zeitgerecht zu beantworten und neue Erkenntnisse einzubeziehen.

Wie mit Ungewissheiten und neuen Erkenntnissen umgegangen wird, ist im Konzeptteil, Kapitel 3.5 (S. 39), festgehalten: «Beim Auswahlverfahren treten Ungewissheiten auf, die in den folgenden Etappen und Bewilligungsverfahren (Rahmenbewilligung, Bau- und Betriebsbewilligung) durch zusätzliche Untersuchungen und Forschungsarbeiten verringert werden. Am Ende jeder Etappe müssen die Entsorgungspflichtigen Ungewissheiten identifiziert haben und aufzeigen, wie diese im weiteren Verfahren berücksichtigt werden. Das Auswahlverfahren kann unter Umständen zu Standorten führen, die aufgrund von neuen Erkenntnissen die vorab formulierten Anforderungen nicht bzw. nicht vollständig erfüllen. In diesen Fällen werden die früheren Entscheide überprüft und gegebenenfalls revidiert. Sowohl in den Etappen als auch zwischen den Etappen besteht die Möglichkeit eines Rückgriffs auf geologische Standortgebiete oder Standorte, die bei einem Einengungsentscheid zurückgestellt wurden.»

b)

Änderungen des Konzeptteils des Sachplans sind notwendig bei Änderungen der politischen und gesetzlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben, und wenn sich herausstellen sollte, dass das Verfahren so nicht durchführbar wäre. Für geringfügige und unbestrittene Anpassungen braucht es dazu keinen Beschluss des Bundesrates. Zurzeit wird eine Aktualisierung des Konzeptteils mit einigen Anpassungen durchgeführt (unter anderem wurde vom Bundesrat bei seinem Entscheid zu Etappe 1 am 30. November 2011 verfügt): Übernahme der Aufgaben der KNE im Auswahlverfahren durch die EGT, dementsprechende Anpassung des Anhangs V Pflichtenhefte.

Änderungen der gesetzlichen Grundlagen der Entsorgung radioaktiver Abfälle (z. B. aufgrund politischer Vorstösse) sind denkbar und hätten je nachdem eine Anpassung des Konzeptteils des Sachplans zur Folge. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn der Gesetzgeber beschliessen würde, dass schwach- und mittelaktive Abfälle nicht in ein Tiefenlager zu verbringen sind oder grundsätzlich eine Auslandlösung zu bevorzugen wäre. Ebenso würde der Konzeptteil des Sachplans eine Änderung erfahren, wenn das kantonale Veto eingeführt würde.

Das Standortauswahlverfahrens kritisch zu hinterfragen gehört zur Funktion und Verantwortung des BFE als leitende Behörde. Im Zusammenhang mit den Abklärungen über die Notwendigkeit von Sondierbohrungen für die Durchführung provisorischer Sicherheitsanalysen in Etappe 2 hat das BFE beispielsweise mit den involvierten Stellen intensiv über eine Zusammenlegung der Etappen 2 und 3 nachgedacht und diskutiert. Die Bundesbehörden (BFE, ENSI, Beirat Entsorgung) und der Ausschuss der Kantone kamen zum Schluss, dass keine Zusammenlegung der Etappen erfolgen soll. Ebenso hat das BFE geprüft, ob der Unfall im japanischen Kernkraftwerk Fukushima Auswirkungen auf den Konzeptteil des Sachplans hat – was nicht der Fall war.

Bisher hat sich der Sachplan als gangbares Instrument für die Standortwahl von geologischen Tiefenlagern erwiesen. Es gibt wohl in der Schweiz kein Infrastrukturprojekt, welches sich in einem ähnlichen Spannungsfeld zwischen Sicherheit, Politik und Gesellschaft bewegt. Die Erfahrungen zeigen, dass genügend Spielraum und Flexibilität innerhalb des Sachplanverfahrens besteht, um auf Anliegen der Standortkantone und –regionen einzugehen und diese berücksichtigen zu können. Neben der klaren Regelung bezüglich Kriterien, Pflichtenheften und Auswahlschritten ist dies die grosse Stärke dieses Auswahlverfahrens.

Weshalb aus Sicht des BFE und ENSI das Sachplanverfahren bezüglich der Bezeichnung von Standortarealen für die Oberflächenanlage nicht nur sicherheitsgerichtet, sondern auch partizipativ ist, wird zum Beispiel in der Antwort auf die Frage 77 begründet.