Rechtliche Grundlagen

Die Arbeit des Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorats ENSI stützt sich auf verschiedene rechtliche Grundlagen.

Die Bundesverfassung (BV) schreibt vor, dass die Gesetzgebung auf dem Gebiet der Kernenergie Sache des Bundes ist (Art. 90) und dieser Vorschriften zum Schutz vor ionisierenden Strahlen erlässt (Art. 118). Weiter regelt die BV in Art. 5 die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns.

Die Strahlenschutzgesetzgebung bezweckt, Mensch und Umwelt vor der Gefährdung durch ionisierende Strahlen zu schützen.

Die Kernenergiegesetzgebung regelt die friedliche Nutzung der Kernenergie. Sie bezweckt insbesondere den Schutz von Mensch und Umwelt vor ihren Gefahren. Gegenüber dem Strahlenschutzgesetz ist das Kernenergiegesetz ein Spezialerlass. Dies bedeutet, dass das Strahlenschutzgesetz für den Bereich der Kernenergienutzung dann zur Anwendung gelangt, wenn das Kernenergiegesetz keine spezifischen Vorschriften enthält.

Im Bereich des Notfallschutzes übernimmt das ENSI bei einem Störfall in einer Kernanlage neben anderen Organisationen sowohl in der Planung als auch im Ereignisfall Aufgaben.

Das ENSI erfüllt Aufgaben im Zusammenhang mit der Beförderung von gefährlichen Gütern.

In verschiedenen Erlassen werden weitere Bereiche geregelt, die das ENSI bei seiner Aufsichtstätigkeit berücksichtigt.

Organisation und Auftrag des ENSI werden in den nachstehenden Erlassen geregelt.

Als Bundesbehörde untersteht das ENSI auch folgenden Erlassen.

News

Mitte Oktober 2018 hat das ENSI aufgezeigt, dass die Gefahr bei einem Störfall eines Schweizer Kernkraftwerks, der statistisch einmal in 10‘000 Jahren zu erwarten ist, überschätzt wird. Für die Berechnungen am Beispiel des Kernkraftwerks Gösgen wurden die Ergebnisse des Rechnungsprogramms JRODOS mit Daten ergänzt, die öffentlich zugänglich sind.

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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 7. Dezember 2018 die Teilrevision der Kernenergieverordnung genehmigt. Er präzisiert damit die Vorgaben zu den Störfallanalysen von Kernkraftwerken und regelt die Abklinglagerung von radioaktiven Abfällen aus der Stilllegung von Kernanlagen. Die neuen Bestimmungen treten am 1. Februar 2019 in Kraft.

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Bei einem 10‘000-jährlichen Störfall kommt es zu einer Freisetzung von Radioaktivität. Die Strahlendosis, der die betroffene Bevölkerung bei einem solchen Störfall ausgesetzt wäre, liegt aber weit unter der durchschnittlichen Strahlendosis. Dies und mehr erfahren Sie in diesem Erklärfilm.

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Der Grenzwert für einen Störfall in einem Schweizer Kernkraftwerk aufgrund eines Ereignisses, das statistisch einmal in 10’000 Jahren zu erwarten ist, beträgt 100 Millisievert. Tatsächlich ist die Strahlendosis, der die betroffene Bevölkerung bei einem solchen Störfall ausgesetzt wäre, um ein Vielfaches geringer: durchschnittlich 0,3 Millisievert. Es wären keine Verletzten oder Toten zu erwarten. Eine Evakuierung wäre nicht nötig.

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Die Vernehmlassung des Bundesrates zur Teilrevision der Kernenergieverordnung wird begleitet von Vorwürfen der KKW-Kritiker, welche die Aufsicht des ENSI betreffen. Das ENSI als für die Überwachung der Sicherheit der Kernkraftwerke zuständige Behörde hält fest: Die Revision führt zu keinen Abstrichen bei der Sicherheit der Schweizer Kernkraftwerke.

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Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 26. April 2017 die Teilrevision der Kernenergieverordnung verabschiedet. Damit werden die Anforderungen an den Sicherheitsnachweis von Kernkraftwerken neu auf Verordnungsstufe geregelt statt wie bisher in einer Richtlinie. Für Betreiber und Behörden schafft dies eine grössere Rechtssicherheit.

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