ENSI aktualisiert Richtlinie ENSI-G09 zur Dokumentation der Kernanlagen

Das ENSI setzt die Neuausgabe der Richtlinie ENSI-G09 «Bau- und Betriebsdokumentation» in Kraft. Erstmals werden darin auch die Pflichten zur Aufbewahrung der Dokumentation und zur Dokumentationsübergabe nach dem Abschluss der Stilllegung präzisiert.

Die Richtlinie ENSI-G09 regelt die Anforderungen an die Dokumentation der Kernanlagen. Die Neuausgabe ersetzt die Ausgabe von Juni 2014. Sie behandelt zusätzlich zur Betriebs- neu auch die Baudokumentation.

Die Aufbewahrungs- und Übergabepflichten, die in der Richtlinie konkretisiert werden, tragen zwei Zwecken Rechnung:

  • Erstens kann die von den Kernanlagenbetreibern geführte Dokumentation auch nach dem Abschluss der Stilllegung einer Anlage für eine begrenzte Zeit noch für Aufsichtszwecke von Bedeutung sein.
  • Zweitens schreibt das Archivierungsgesetz vor, rechtlich, politisch, wirtschaftlich, historisch, sozial oder kulturell wertvolle Unterlagen des Bundes zu archivieren. Da die Kernenergiegesetzgebung eine Ablieferungspflicht der Dokumentation an das ENSI vorsieht, zählen diese Dokumente zu den Unterlagen des Bundes und unterstehen somit dem Bundesgesetz über die Archivierung.

Das ENSI ist dafür zuständig, den Umfang der abzuliefernden Dokumentation, die für die Aufsicht relevant ist, festzulegen. Das Bundesarchiv bestimmt jene Dokumente, die aus historisch-sozialer Sicht als archivwürdig gelten.

Im Rahmen der Neuausgabe wurden auch die Vorgaben zum Informations- und Datenschutz mit dem vom Parlament verabschiedeten Informationssicherheitsgesetz in Einklang gebracht. Dokumente mit sicherungsrelevanter Information sind zu klassifizieren.

Eine bisher in der Richtlinie ENSI-G09 enthaltene Bestimmung zur Staffelung sicherheitsrelevanter Grössen in der Technischen Spezifikation ist neu in der Richtlinie ENSI-G02 «Auslegungsgrundsätze für in Betrieb stehende Kernkraftwerke» enthalten.